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Natur- & Umweltschutz

Umweltamt: Untere Naturschutzbehörde

NATURSCHUTZ AKTUELL

NATURA 2000 - aktuelle Homepage des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt. 
Flyer des Wolfskompetenzzentrum Iden - Informationen & Kontaktdaten.
Landschaftsrahmenplan - Informationen mit Bestandskarten & Planungskarten


NATURSCHUTZ GRUNDSATZ

Laut Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, einschl. der Regenationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).


NATURSCHUTZOBJEKTE

Teile von Natur & Landschaft können als Naturschutzobjekte gesetzlich geschützt werden. Ziel ist es ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) zu schaffen, das mind. 10 % der Fläche eines jeden Bundeslandes umfassen soll. Geschützte Teile von Natur & Landschaft im Altmarkkreis Salzwedel: Naturschutzgebiete, Nationalpark oder als Nationales Naturmonument, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, Naturdenkmal, geschützter Landschaftsbestandteil, geschützte Biotope, NATURA2000-Gebiete, FFH-Gebiete, Gehölze. 


NATURSCHUTZ & BAUEN

Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren. Eingriffe: Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Ausgleich: Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ökokonto: Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen.


NATURSCHUTZ &  ARTENSCHUTZ

In § 37 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist der Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten geregelt. Dieser umfasst den Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen und die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen, den Schutz der Lebensstätten und Biotope der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie die Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb eines natürlichen Verbreitungsgebietes. Befreiungen: Von den oben aufgeführten Verboten die Gewährung einer Befreiung durch die zuständige Naturschutzbehörde möglich. Eine Befreiung kann u. a. dann gewährt werden, wenn die aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. So kann z. B. eine Befreiung gewährt werden, wenn es durch ein Hornissennest am Küchenfenster zu dauernden akuten Gefahren durch stechende Insekten gegenüber Kleinkindern oder Allergikern kommt oder durch die Anlage von Biberdämmen, bewirtschaftete Ackerflächen akut unter Wasser stehen. Abriss von Gebäuden: Bei beabsichtigten Gebäudeabrissen werden oft die Lebens- und Brutstätten besonders geschützter Tiere vernichtet. Daher sind die Durchführenden in der Pflicht, vor den Abrissarbeiten ein eventuelles Vorhandensein solcher Tiervorkommen zu prüfen. Beispielsweise kommen oft in den Mauerspalten und –zwischenräumen Fledermäuse oder auch Mauersegler oder Haussperlinge vor. In diesen Fällen sind Befreiungsanträge an die zuständige Naturschutzbehörde zu stellen. Geschieht dies nicht, handelt es sich um einen Verstoß gegen § 39 Abs. 1 BNatSchG, der lt. § 69 BNatSchG mit Bußgeldern bis zu 10.000 EURO geahndet werden kann. Internationale Arten: Bitte nehmen Sie zu diesem Bereich des Artenschutzes Kontakt mit dem Umweltamt des Kreises/Untere Naturschutzbehörde auf (Kontaktdaten seitlich).
>> Formular zur Befreiung von Insekten


NATURSCHUTZ & FÖRDERUNG

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Vorhaben zur Neuanlage von Hecken und Feldgehölzen sowie den Umbau von Hecken. Gefördert werden – die Neuanlage von Hecken und Feldgehölzen sowie der Heckenumbau einschließlich dafür notwendiger Planungsleistungen sowie – die Entwicklungspflege ab Fertigstellung der Neuanlage oder des Umbaus bis zum Abschluss des dritten Standjahres der Gehölze. Ziel ist, eine Verminderung der Bodenerosion sowie ökologische Wirkungs- und ökonomische Nebeneffekte auf landwirtschaftlich genutzten Standorten zu erreichen. Weiterführende Informationen & Hintergründe unter Förderdatenbank des Bundes.