Sie müssen die Zulassung bei der Kfz-Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt , wo Sie Ihren Hauptwohnsitz haben, beantragen.
Juristische Personen, Handelsunternehmen oder Behörden können am Sitz der Firma/Behörde oder des Ortes der beteiligten Niederlassung/Dienststelle ihr Fahrzeug zulassen.
Die Beantragung kann durch Sie persönlich oder durch einen von Ihnen bevollmächtigten Vertreter erfolgen. In folgenden Fällen ist eine Vorführung des Fahrzeugs erforderlich:
- Neufahrzeuge, bei denen noch keinen Zulassungsbescheinigung II zugeteilt wurde,
- Neufahrzeuge stichprobenartig nach pflichtgemäßen Ermessen,
- Fahrzeuge mit einer Zulassungsbescheinigung II, die aufgrund Vorlage eines COC-Papiers von einer Zulassungsbehörde der BR Deutschland ausgestellt ist und die noch nicht zugelassen sind, soweit die Zulassungsbescheinigung II kein Hinweis auf eine durchgeführte Identprüfung vermerkt ist,
- in begründeten Zweifelsfällen (z.B. Wiederzulassung nach Diebstahl),
- Eigenbaufahrzeuge mit Begutachtung nach § 21 StVZO,
- Importfahrzeuge, denen noch keine Zulassungsbescheinigung II zugeteilt worden ist UND die noch nicht einer Hauptuntersuchung unterzogen worden sind und
- Ausfuhrfahrzeuge, sofern nicht Neufahrzeuge mit Hersteller-ZB II"