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Erteilung wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz

Öffentliche Bekanntmachung des Altmarkkreises Salzwedel über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) der Schweinezucht Binde GmbH in 39619 Arendsee OT Binde

Altmarkkreis Salzwedel, 19.09.2018: Gem. § 4 Abs. 1 Industriekläranlagen - Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) wird hiermit bekannt gemacht:

Die Schweinezucht Binde GmbH, Fienerstraße 1 in 39307 Genthin OT Gladau, nachfolgend Antragstellerin, beantragte beim Altmarkkreis Salzwedel die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 ff WHG für die Einleitung von Abwasser ins Gewässer/ Grundwasser. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen R7092003 geführt.

Am Standort der Schweineanlage in Arendsee OT Binde auf dem Flurstück 120 der Flur 4 der Gemarkung Binde sollen die gereinigten Sanitärabwässer und Filterrückspülwässer der betrieblichen Wasseraufbereitung über eine Muldenversickerung in das Grundwasser eingeleitet werden.

Beantragt wurde eine Einleitungsmenge von: 1320 m³/Jahr Sanitärabwasser und 8760 m³/Jahr Filterrückspülwasser.

Da die o.g. Schweineanlage unter das Genehmigungserfordernis gemäß § 3 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 4. BImSchV) fällt, unterliegt das beantragte Vorhaben den Anforderungen der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen- Zulassungs- und Überwachungsverordnung IZÜV). Nach § 4 IZÜV ist ein öffentliches Verfahren zu führen. Anträge auf Zulassung des vorzeitigen Beginns wurden nicht gestellt.

Der Antrag und die dazugehörigen Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 27.09.2018 bis einschließlich 29.10.2018 bei folgenden Behörden während der allgemeinen Sprechzeiten zur Einsicht aus:

1. Altmarkkreis Salzwedel, Umweltamt, Sachgebiet Wasserwirtschaft, Zimmer 204, Karl-Marx-Straße 16, 29410 Salzwedel

Mo.    08:30 - 11:30 Uhr
Di.    08:30 - 11:30 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr
Do.    08:30 - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr
Fr.    08:30 - 11:30 Uhr

2. Stadtverwaltung Arendsee, Bauamt, Zimmer 5, Am Markt 3, 39619 Arendsee (Altmark)

Di.    09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Do.    09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr

Einwendungen gegen das Vorhaben können schriftlich innerhalb der Einwendungsfrist vom 27.09.2018 bis einschließlich 30.11.2018 (unter Angabe des Aktenzeichens) beim Altmarkkreis Salzwedel oder bei der Stadt Arendsee erhoben werden.

Aus den Einwendungen muss erkennbar sein, weshalb das Vorhaben für unzulässig gehalten wird. Die Einwendungen sollen eingehend begründet sein, betroffene Rechtsgüter bezeichnen und befürchtete Beeinträchtigungen benennen. Die Einwendungen sollen neben Vor- und Familiennamen auch die volle leserliche Anschrift des Einwenders enthalten. Die Einwendungen wer-den der Antragstellerin bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendung erforderlich sind. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Sofern frist- und formgerechte Einwendungen vorliegen, können diese in einem öffentlichen Erörterungstermin am 15.01.2019, 10:00 Uhr, mit den Einwendern und der Antragstellerin im

Altmarkkreis Salzwedel
Raum 104 (Beratungsraum Villa)
Karl-Marx-Straße 16
29410 Salzwedel

erörtert werden. Die endgültige Entscheidung der Genehmigungsbehörde, ob ein Erörterungstermin stattfindet, wird nach Ablauf der Einwendungsfrist getroffen und öffentlich bekannt gemacht. Findet ein Erörterungstermin statt, werden bei diesem die frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form von vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Einwender, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Einwendungen, die die vorgenannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, können unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann.

Michael Ziche                        
Landrat