Ehemalige Kriegsgefangene, die nach dem 31. Dezember 1946 in den Osten entlassen worden sind, und für Zivildeportierte, die in Lagern untergebracht waren, erhalten eine einmalige Entschädigung. Der Betrag der Entschädigung ist gestaffelt nach der Dauer des Gewahrsams, in Höhe von einmalig
- 500 Euro (Entlassungsjahrgänge 1947 und 1948) und
- 1.000 Euro (Entlassungsjahrgänge 1949 und 1950)