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Schulverweigerung

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Leistungsbeschreibung

Unter Schulverweigerung wird ein wiederkehrendes oder länger anhaltendes und in der Regel unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht verstanden. Auch gelegentliches Schwänzen kann Schulverweigerung sein.

Sie ist eine Ordnungswidrigkeit, die gegen die Regelungen des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Schulpflicht verstößt.

Das Vorgehen gegen Schulverweigerung ist zunächst Aufgabe der Schule und nach erfolglosem Bemühen Aufgabe der unteren Schulbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, wo der/die Schulpflichtige wohnt.

Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise auf Anordnung des zuständigen Landkreises bzw. der zuständigen kreisfreien Stadt zugeführt werden. Diese Maßnahme wird von der für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Schulpflichtigen zuständigen Polizeibehörde durchgeführt.

Rechtsgrundlage

Anschrift