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Kreditinstitut: Bank- und Finanzdienstleistungen erlauben

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt und auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränkt werden.

Versagungsgründe finden Sie unter § 33 Kreditwesengesetz (KWG).

§ 33 Kreditwesengesetz (KWG)

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der  Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin).

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)

Welche Unterlagen werden benötigt?

Angaben über die beizubringenden Unterlagen enthält der § 32 Kreditwesengesetz (KWG).

§ 32 Kreditwesengesetz (KWG)

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

Anschrift