ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE
Zuständige Behörde im Sinne des § 12 Abs. 1 des Düngegesetzes für die Durchführung der Düngeverordnung ist der Altmarkkreis Salzwedel. Die untere Düngebehörde des Altmarkkreises Salzwedel findet Sie im Umweltamt, in einem Nebengebäude zum Haupthaus: Karl-Marx-Straße 16, 29410 Hansestadt Salzwedel. Alle Düngemittel unterliegen den Vorschriften des Düngegesetzes und der Düngemittelverordnung, die durch die Düngemittelverkehrskontrolle überwacht werden. Fachspezifische Empfehlungen zur Düngung werden von der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) gegeben
INFORMATIONEN ZU DEN NEUEN DÜNGERECHTLICHEN REGELUNGEN& VOLLZUG DER DÜNGEVERORDNUNG
Die Düngung landwirtschaftlicher & gartenbaulicher Kulturen ist wesentlicher Produktionsfaktor im Acker- und Pflanzenbau. In der novellierten Fassung der Düngeverordnung werden die Anforderungen an die gute fachliche Praxis beim Düngen neu gefasst. Ziel ist dabei ein ressourcenschonendender Einsatz von Pflanzennährstoffen bei gleichzeitiger Sicherung der bedarfsgerechten Pflanzenernährung unter Ermöglichung der ökonomischen Tragfähigkeit der Landwirtschaftsproduktion. Den erhöhten Anforderungen des Gewässerschutzes an eine sachgerechte Düngung wird durch zusätzliche Vorgaben Rechnung getragen und damit die Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie gesichert.
>> Näheres zur Umsetzung der neuen Düngeverordnung ist hier zu finden: Umsetzung der Düngeverordnung in 2021 (Stand 01/2021)
CROSS-COMPLIANCE
Cross Compliance (auch: Überkreuzeinhaltung von Verpflichtungen oder anderweitige Verpflichtungen genannt) werden auf der Grundlage der folgenden Richtlinien durch die untere Düngebehörde kontrolliert:
• Nitratrichtlinie
Zusätzlich zu den systematischen & anlassbezogenen sowie Cross Compliance-Kontrollen, werden durch die Mitarbeiterinnen des Landkreises jährlich eine bestimmte Anzahl von Betrieben auf die Einhaltung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen kontrolliert.
WIRTSCHAFTSDÜNGEVERBRINGUNGSVERORDNUNG
Die Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnung regelt Aufzeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflichten für das Inverkehrbringen (Abgeben), Befördern und die Übernahme von Wirtschaftsdünger sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten. Neben Gülle, Festmist und Geflügelkot sind z. B. auch Gärreste zu erfassen. Auch Gärreste, die ausschließlich aus pflanzlichen Stoffen der landwirtschaftlichen Erzeugung bestehen und demzufolge als Wirtschaftsdünger einzustufen sind, unterliegen diesen Bestimmungen. Ab 2. Quartal 2018 soll die Erfassung und Meldung auf digitalem Weg vorgenommen werden. Für die Entgegennahme und Bearbeitung der Melde- und Mitteilungspflichten sind nach Gesetz der Änderung von Zuständigkeiten im Bereich Landwirtschaft, Forsten Umwelt vom 18.12.2012 (GBl. LSA Nr. 26/2012, ausgegeben am 28.12.2012) die unteren Düngebehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städte zuständig.
>> Neue VO zum Verbleib von Wirtschaftsdünger in Kraft | Elektronisches Meldeprogramm zur Datenübermittlung (PM vom 31.07.2018)
STOFFSTROMBILANZVERORDNUNG
Eine Stoffstrombilanz müssen folgende Betriebe erstellen:
1. ab 2018 für Betriebe mit > 30 ha LN und > 2,5 GV/ha oder Betriebe mit > 50 GV
2. ab 2023 für Betriebe mit > 20 ha LN oder Betriebe mit > 50 GV