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Natur- & Umweltschutz

Umweltamt: Untere Düngebehörde

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE
Zuständige Behörde im Sinne des § 12 Abs. 1 des Düngegesetzes für die Durchführung der Düngeverordnung ist der Altmarkkreis Salzwedel als untere Düngebehörde. Die untere Düngebehörde finden Sie im Umweltamt, in einem Nebengebäude zum Haupthaus: Karl-Marx-Straße 16, 29410 Hansestadt Salzwedel. Alle Düngemittel unterliegen den Vorschriften des Düngegesetzes.

INFORMATIONEN ZU DEN NEUEN DÜNGERECHTLICHEN REGELUNGEN& VOLLZUG DER DÜNGEVERORDNUNG
Die Düngung landwirtschaftlicher & gartenbaulicher Kulturen ist wesentlicher Produktionsfaktor im Acker- und Pflanzenbau. In der novellierten Fassung der Düngeverordnung werden die Anforderungen an die gute fachliche Praxis beim Düngen neu gefasst. Ziel ist dabei ein ressourcenschonendender Einsatz von Pflanzennährstoffen bei gleichzeitiger Sicherung der bedarfsgerechten Pflanzenernährung unter Ermöglichung der ökonomischen Tragfähigkeit der Landwirtschaftsproduktion. Den erhöhten Anforderungen des Gewässerschutzes an eine sachgerechte Düngung wird durch zusätzliche Vorgaben Rechnung getragen und damit die Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie gesichert.
>> Näheres zur Umsetzung der neuen  Düngeverordnung ist hier zu finden: Umsetzung der Düngeverordnung in 2021
(Stand 01/2021)

KONDITIONALITÄT
Die Vorschriften zur Konditionalität gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 (GAP-Strategieplan-V) enthalten Grundanforderungen der Betriebsführung (GAB) sowie Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ). Diese Grundbedingungen muss jeder Betrieb einhalten, der Direktzahlungen oder flächen- und tierbezogene Fördermaßnahmen des ländlichen Raumes beantragt. Diese Vorschriften werden durch die untere Düngebehörde auf Grundlage der Nitratrichtlinie kontrolliert.

Zusätzlich zu den systematischen & anlassbezogenen Konditionalitätskontrollen werden durch die Angestellten des Landkreises jährlich 1% der landwirtschaftlichen Betriebe des Altmarkkreises Salzwedel auf die Einhaltung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen kontrolliert.

WIRTSCHAFTSDÜNGEVERBRINGUNGSVERORDNUNG
Die Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnung regelt Aufzeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflichten für das Inverkehrbringen (Abgeben), Befördern und die Übernahme von Wirtschaftsdünger sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten. Neben Gülle, Festmist und Geflügelkot sind z. B. auch Gärreste zu erfassen. Auch Gärreste, die ausschließlich aus pflanzlichen Stoffen der landwirtschaftlichen Erzeugung bestehen und demzufolge als Wirtschaftsdünger einzustufen sind, unterliegen diesen Bestimmungen. Ab 2. Quartal 2018 soll die Erfassung und Meldung auf digitalem Weg vorgenommen werden. Für die Entgegennahme und Bearbeitung der Melde- und Mitteilungspflichten sind nach Gesetz der Änderung von Zuständigkeiten im Bereich Landwirtschaft, Forsten Umwelt vom 18.12.2012 (GBl. LSA Nr. 26/2012, ausgegeben am 28.12.2012) die unteren Düngebehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städte zuständig.
>> Neue VO zum Verbleib von Wirtschaftsdünger in Kraft | Elektronisches Meldeprogramm zur Datenübermittlung (PM vom 31.07.2018)

HINWEIS:
STOFFSTROMBILANZVERORDNUNG

Am 7. Juli 2025 wurde die "Verordnung zur Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung" im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 155) veröffentlicht.
Diese Verordnung setzt die »Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen (Stoffstrombilanzverordnung – StoffBilV)« vom 14.12.2017 zum 8. Juli 2025 außer Kraft."