Amt für Verbraucherschutz und Gesundheit gibt Überblick
Altmarkkreis Salzwedel, 18.10.2024: Im Altmarkkreis Salzwedel befinden sich derzeit 1.658 lebensmittelherstellende oder -verarbeitende Betriebe, die der Kontrolle durch die Lebensmittelüberwachung unterliegen. Je nach Risikobewertung gibt es für jeden Betrieb einen anderen Kontrollintervall.
Es wurden bis jetzt bereits 296 planmäßige lebensmittelrechtliche Kontrollen durchgeführt. Darunter fallen auch 57 Kontrollen von mobilen Verkaufseinrichtungen. Mobil bedeutet, dass es sich dabei um ortsveränderliche Betriebsstätten handelt, wie Imbisswagen, Verkaufszelte oder Marktstände. Zum Ende der zweiten Jahreshälfte nehmen Sonderveranstaltungen wie Volks- und Weihnachtsmärkte zu. Auch bei Sonderveranstaltungen spielt das Thema Hygiene von Lebensmitteln eine große Rolle. Die Betreiber sind verpflichtet, bestimmte Hygienevorschriften einzuhalten, um die Sicherheit der Speisen und Getränke zu gewährleisten.
Neben den hygienischen Anforderungen muss die Verkaufseinrichtung auch baulich und technisch in einem einwandfreien Zustand sein. Die Schwierigkeit besteht meist darin, auf kleinsten Raum viel Arbeits- und Staufläche zu generieren. Hier konnten bei einigen Verkaufseinrichtungen Mängel festgestellt werden. Dazu gehörten defekte Kühleinrichtungen, beschädigte Arbeitsplatten sowie Risse in Decken und Wandverkleidungen. Gravierende Mängel konnten im Bereich der Betriebs- und Personalhygiene festgestellt werden. In einigen Verkaufseinrichtungen fehlte eine ausreichende Warmwasserzufuhr sowie Seife und Einmalhandtücher aber auch geeignete saubere Arbeitsbekleidung. Auch erwachen einige Verkaufswägen erst kurz vorher aus der Saisonpause und eine gründliche Reinigung der Betriebsstätte fällt meist aus.
Einer der häufigsten Mängel stellte die unzureichende Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen dar. Eine inkorrekte Kennzeichnung kann besonders bei betroffenen Personengruppen eine Gesundheitsgefährdung darstellen.
Weiterhin musste von der Überwachung festgestellt werden, dass oft eine Erstbelehrung gemäß §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch das zuständige Gesundheitsamt fehlte. Auch bei Sonderveranstaltungen ist für alle, die im gewerblichen Rahmen Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen eine Erstbelehrung durch das zuständige Gesundheitsamt Pflicht. Dies dient dazu, die Verbreitung von Krankheiten durch unsachgemäßen Umgang mit Lebensmitteln zu verhindern. Die Belehrung umfasst Themen wie persönliche Hygiene, die richtige Lagerung von Lebensmitteln und die Vermeidung von Kontamination.
Die Kreativität der Betreiber ist oft erstaunlich. So werden unter anderem Baumaschinen so modifiziert, dass sie für die Herstellung von Lebensmitteln eingesetzt werden können. Beispielsweise wird ein Mörtelrührer zum Teigrühren verwendet oder es dient eine Bohrmaschine zum Aufschneiden von Kartoffeln. Beides stellt eine Straftat mit Abgabe an die Staatsanwaltschaft dar, da nur geeignete Bedarfsgegenstände zur Herstellung und Behandlung von Lebensmittel verwendet werden dürfen.
Erfreulicherweise sind die meisten Betreiber bemüht, sich an die lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu halten und dem Verbraucher ein einwandfreies Produkt zu verkaufen.
Hintergrund
Im Amt für Verbraucherschutz und Gesundheit, Sachgebiet Hygiene und Infektionsschutz, gibt es neben den Bereichen des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes und des Infektionsschutzes auch den Bereich der Lebensmittel- und Handelsklassenüberwachung.
Zu den Aufgaben der Lebensmittelüberwachung gehört neben der Überwachung der Herstellung und des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, Kosmetika, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen auch die Kontrolle von Lebensmittelherstellungsbetrieben, Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung.
Das Amt für Verbraucherschutz und Gesundheit sieht es als seine Pflicht an, die Verbraucherinnen und Verbraucher vor lebensmittelbedingten Gefahren zu schützen. Bei Fragen, Anmerkungen oder der Planung eines Vereinsfestes oder eines besonderen Marktes, stehen die Mitarbeitenden des Amtes für Verbraucherschutz und Gesundheit per E-Mail unter gesundheitsamt@altmarkkreis.de für eine Beratung zur Verfügung.
>> Hier die Pressemitteilung in PDF.