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Sozialhilfe

Sozialamt - Sachgebiet SGB XII Asylbewerberleistungsgesetz

Leistungsbeschreibung

Durch Unfall, Krankheit, Tod des Partners, Arbeitslosigkeit oder zu geringes Einkommen kann jeder in Not geraten. Dann kann er unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe erhalten.

Die Sozialhilfe ist kein Almosen, sondern ein gesetzlich garantiertes Recht. Das gilt allerdings nur, wenn sich der Betroffene nicht selbst helfen kann und ihm auch kein anderer hilft. Dabei spielt es keine Rolle, wodurch er in Not geraten ist.

Sozialhilfe gibt es in verschiedenen Formen:

  • in Form von Geld, und zwar sowohl als laufende monatliche Zahlungen als auch als einmalige Leistungen,
  • als Sachleistungen,
  • als persönliche Hilfe, etwa bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes,
  • durch Beratung und Betreuung der Hilfesuchenden.

Gewährt wird die Sozialhilfe von örtlichen (Landkreise und kreisfreien Städte) und überörtlichen Trägern (Land) der Sozialhilfe. Rat- und Hilfesuchende können sich somit in Notlagen unmittelbar an das Sozialamt ihres Wohnortes oder des Landkreises wenden.

Auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Sozialhilfe finden Sie hier die Antworten.

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