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Wassergefährdende Stoffe: gewerblicher Umgang - Anzeige

Sachgebiet Wasserwirtschaft

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29410 Salzwedel, Hansestadt

Leistungsbeschreibung

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. die Lagerung von Heizöl, Benzin, Gülle) stellen aufgrund des Gefährdungspotenzials eine Gefahrenquelle für Gewässer und Boden dar. Daher fordert der Gesetzgeber eine Anzeige entsprechender Tätigkeiten. Wer

  • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19 g Wasserhaushaltsgesetz oder deren Beförderung betreiben oder stilllegen will,
  • solche wassergefährdenden Stoffe ohne Anlagen lagern, abfüllen oder umschlagen will,

hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes.

Voraussetzung

Bedarf das Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer behördlichen Entscheidung, insbesondere einer Planfeststellung, Genehmigung, Zulassung oder Erlaubnis oder einer vorherigen Anzeige, so ist eine Anzeige nicht erforderlich. In diesen Fällen hat die jeweils zuständige Behörde die erforderlichen Entscheidungen im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

Was sollte ich noch wissen?

Die Anzeigepflicht besteht nicht bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 000 l außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die zuständige Wasserbehörde.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wird das Vorhaben nicht binnen einer festgelegten Frist nach Eingang der Anzeige untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Anordnungen nicht getroffen, so darf es in der beabsichtigten Art und Weise durchgeführt werden.

Anschrift

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Mo: 8:30-11:30 Uhr
Die: 8:30-11:30, 13.00-18.00
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