Wenn Personen unverschuldet durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff (auch durch sexuellen Missbrauch) eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, kommt das Opferentschädigungsgesetz (OEG) mit seinen Leistungen zum Tragen. Dabei ist es unerheblich, ob ein Täter bekannt bzw. verurteilt ist.
Stirbt das Gewaltopfer können auch dessen Hinterbliebene Leistungen nach dem OEG erhalten. Leistungen werden nur auf Antrag gewährt.