Für die Beseitigung von Anlagen, einschließlich baulicher Anlagen, gelten u.a. auch die Regelungen der Landesbauordnung. Danach ist grundsätzlich die beabsichtigte Beseitigung einen Monat zuvor der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Lediglich nach der Bauordnung verfahrensfreie Vorhaben, kleinere frei stehende Gebäude und kleinere Anlagen bedürfen keiner Anzeige.
Unabhängig von der Anzeige der Beseitigung ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.
Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde.