Das Prostituiertenschutzgesetz fordert die vorherige Anmeldung Ihrer Prostitutionstätigkeit bei der zuständigen Behörde. Zur Anmeldung müssen Sie persönlich erscheinen.
Zum Nachweis über Ihre erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine Anmeldebescheinigung. Sie haben auch die Möglichkeit, eine Anmeldebescheinigung in anonymisierter Form zu beantragen.
Sie müssen die Anmeldebescheinigung oder die Anmeldebescheinigung in anonymisierter Form bei der Ausübung der Prostitution immer mitführen.
Verstöße gegen die Anmeldepflicht und gegen die Verpflichtung die Bescheinigung mitzuführen können rechtlich geahndet werden.
Die Anmeldebescheinigung ist auf maximal 2 Jahre befristet. Wenn Sie nach dieser Frist weiter die Prostitutionstätigkeit ausüben wollen, müssen Sie die Prostitutionsanmeldung verlängern lassen.