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Nachweispflicht nach § 49 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

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Leistungsbeschreibung

Gemäß der allgemeinen Nachweispflicht von § 49 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist jeder Halter u. a. von lebenden Tieren der besonders bzw. streng geschützten Arten verpflichtet, das Vorliegen einer Ausnahme vom Besitzverbot und, falls eine Vermarktung vorangegangen ist, auch vom Vermarktungsverbot gemäß § 43 BNatSchG nachzuweisen, z.B. die Zucht oder die legale Einfuhr. Die Nachweispflicht gilt auch für tote Exemplare.

Bei Exemplaren des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 ist der Nachweis des legalen Erwerbs stets durch das Original einer gelben EG-Vermarktungsbescheinigung zu führen. Diese ist bei der Vermarktung dem Käufer mitzugeben. Die Beantragung von EG-Vermarktungsbescheinigungen ist für Sachsen-Anhalt an das CITES-Büro zu richten. Dabei sind der ausgefüllte und unterschriebene Bescheinigungsantrag, die Tierbestandsanmeldung und der Herkunftsnachweis mit einzureichen. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist weiterhin eine behördliche Überprüfung des Kennzeichens.

Die Nachweispflicht gilt auch für Arten des Anhangs B der EG-Verordnung Nr. 338/97 und für die anderen besonders geschützten und streng geschützten Arten. Die Art des Nachweises ist abhängig von der Herkunft. In jedem Fall muss er zuverlässig bestimmten Exemplaren zugeordnet werden können, z.B. durch eine Kennzeichnung. Für Zoohandlungen gilt eine lückenlose Nachweisführung bis zum Ersterwerber.

Beispiele für die Nachweisführung:

  1. Bei geschlossen beringten Vögeln häufig gezüchteter Arten reicht die Angabe der vollständigen Ringnummer in der Regel als Nachweis der rechtmäßigen Herkunft aus.
  2. Bei abweichend von der geschlossenen Beringung gekennzeichneten gezüchteten Vögeln der Anlage 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) ist eine behördliche Ausnahmegenehmigung von der Kennzeichnungspflicht vorzulegen
  3. Wurden Tiere nach Deutschland eingeführt, reicht die Angabe der Einfuhrgenehmigungsnummer z.B. E 1234/06 aus.
  4. Für alle in andere EU-Staaten (z.B. Niederlande, Belgien) eingeführten Tiere ist stets eine Kopie der Einfuhrbescheinigung erforderlich.
  5. In den anderen Fällen ist der Nachweis mit behördlichen Bescheinigungen, ausführlichen Herkunftsnachweisen und eindeutigen Zeugenbestätigungen, sowie ggf. mit den blauen CITES-Bescheinigungen, Rechnungen und Belegen zu führen.
  6. Bei Altbesitz, Erstzucht sowie bei selten gezüchteten Arten sind außerdem eindeutige Zeugenbestätigungen erforderlich.
Herkunftsnachweis
Zeugenbestätigung Zucht
Zeugenbestätigung Altbesitz

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Umweltschutz - CITES-Büro.

Landesamt für Umweltschutz - CITES-Büro

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Gebühren fallen an?

Die Bescheinigungserteilung ist gebührenpflichtig. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind ggf. Fristen zu beachten. Wenden Sie sich n die zuständige Stelle.

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