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Fleischverarbeitung: Zulassung

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Für den Betrieb eines Fleischverarbeitungsunternehmens benötigen Sie eine behördliche Zulassung.

Voraussetzungen

  • Die gesetzlichen Bestimmungen über die Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie über Tiergesundheit und Tierschutz sind erfüllt.
  • Es liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensmittelunternehmer die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung des Betriebes nicht besitzt.

Die Zulassung erfolgt auf Antrag nach mindestens einer behördlichen Vor-Ort-Kontrolle. Sie kann befristet und mit Auflagen erteilt werden. Mit der Zulassung erhält Ihre Betriebsstätte eine Zulassungsnummer, die öffentlich bekannt gemacht wird.

An wen muss ich mich wenden?

Landesverwaltungsamt, Referat Verbraucherschutz und Veterinärangelegenheiten

Erster Ansprechpartner für betroffene Lebensmittelunternehmen  ist das örtliche Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt. Dieses informiert auch über Ausnahmen der grundsätzlichen Zulassungspflicht.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Dem Antrag sind

  • ein Betriebsspiegel,
  • ein Entwurf eines maßstabgetreuen Betriebsplanes, aus dem
    • der Material- und Personalfluss sowie
    • die Aufstellung der Maschinen ersichtlich sind
      (im Falle handwerklich strukturierter Betriebe: Unterlagen, aus denen die in den jeweiligen Räumen vorgesehene Tätigkeit ersichtlich ist) und
  • Nachweise über die Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers

beizufügen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Zulassung muss grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden.

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