Wenn Sie ein handwerksähnliches Gewerbe anmelden möchten, trägt die zuständige Handwerkskammer Sie nicht in die Handwerksrolle, sondern in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines handwerksähnlichen Gewerbes" ein.
Für die Aufnahme in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines handwerksähnlichen Gewerbes" benötigen Sie - anders als bei einem in die Handwerksrolle eintragungspflichtigen zulassungspflichtigen Handwerk – nicht in jedem Falle einen Qualifikationsnachweis.
Die Aufnahme eines handwerksähnlichen Gewerbes haben Sie nach der Gewerbeanmeldung unverzüglich der Handwerkskammer anzuzeigen.
Mit der Eintragung in das Verzeichnis ist die Ausstellung einer Gewerbekarte/Handwerkskarte/Handwerkerkarte verbunden. Mit dieser Karte können Sie sich später als eingetragener Gewerbebetrieb legitimieren.