Soll ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Straßenverkehr zugelassen werden, so müssen Sie die Wiederzulassung bei der Kfz-Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz) beantragen. Juristische Personen, Handelsunternehmen oder Behörden können am Sitz der Firma/Behörde oder des Ortes der beteiligten Niederlassung/Dienststelle ihr Fahrzeug wieder zulassen. Die Beantragung kann durch Sie persönlich oder durch einen von Ihnen bevollmächtigten Vertreter erfolgen.
Bitte achten Sie darauf, dass seit dem 01. April 2008 die Zulassungsbehörden in Sachsen-Anhalt ein Fahrzeug nur noch zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen dürfen, wenn eine Einzugsermächtigung der Kraftfahrzeugsteuer bei einem Geldinstitut erteilt worden ist und die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll, keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bei den Finanzämtern des Landes Sachsen-Anhalt hat.
Werden von der Zulassungsbehörde bei der automatischen Rückstandsprüfung Kraftfahrzeugsteuerschulden von mehr als zehn Euro festgestellt, wird die Zulassung solange zurückgestellt, bis die Rückstände beim Finanzamt getilgt wurden.
Auf eine Einzugsermächtigung kann verzichtet werden, wenn das zuzulassende Fahrzeug unbefristet von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist oder das Vorliegen eines Härtefalles mit einer Bescheinigung des Finanzamts bei der Zulassungsbehörde nachgewiesen wird.