Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um selbst die Kosten für eine angemessene Wohnung zu tragen, haben Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld, sofern die Voraussetzungen des Wohngeldgesetzes vorliegen. Keinen Anspruch auf Wohngeld haben u. a. Empfänger sogenannter Transferleistungen, in denen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt sind, wie z. B. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II („Hartz IV“), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII).
Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die Höhe des Gesamteinkommens und die Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete bzw. Belastung. Das Wohngeldgesetz sieht bundesrechtlich festgelegte Höchstbeträge für Miete bzw. Belastung vor. Das Wohngeld wird als Mietzuschuss für (Unter-) Mieter/innen einer Wohnung oder eines Zimmers oder für Heimbewohner/innen oder als Lastenzuschuss für Eigentümer/innen eines selbstgenutzten Eigenheims oder einer selbstgenutzen Eigentumswohnung gewährt.
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und das Vorliegen der Voraussetzungen des Wohngeldgesetzes nachweisen.
Mit der Wohngeldreform 2016 wurde das Wohngeld an die Entwicklung der Einkommen und der Warmmieten angepasst. In vielen Fällen hat sich das monatliche Wohngeld erhöht. Die Wohngeldreform umfasst im Wesentlichen folgende Bausteine:
- Anpassung der Tabellenwerte an die Entwicklung der Wohnkosten und der Verbraucherpreise
- Regional gestaffelte Anhebung der Miethöchstbeträge zur Anpassung an die regional differenzierte Mietenentwicklung
Die Leistungsverbesserungen kommen insbesondere Familien und Alleinerziehenden sowie Rentnerinnen und Rentnern zu Gute.
Weitergehende Informationen zur Wohngeldreform 2016 finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat