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Betreuungsbehörde

Betreuungsbehörde

Betreuung: Was bedeutet das?

Kann ein volljähriger Mensch aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer, der in einem vom Gericht festzulegenden Umfang für ihn handelt. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige aufgrund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

Das Betreuungsrecht will den betroffenen Personen damit den notwendigen Schutz und die erforderliche Fürsorge gewährleisten, ihnen zugleich aber auch ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung erhalten.  Eine Entmündigung findet heutzutage nicht mehr statt.

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Aufgaben der Betreuungsbehörde des Altmarkkreises Salzwedel  

Sie erreichen unser Gesundheitsamt per E-Mail unter: gesundheitsamt@altmarkkreis.de  
                                                 
Ansprechpartner in Betreuungs- und Vorsorgeangelegenheiten :

  • Betroffene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
  • Angehörige, Freunde, Nachbarn von Betroffenen
  • ratsuchende Bürger
  • rechtliche Betreuer
  • Bürger, die als ehrenamtlicher Betreuer tätig werden wollen
  • Bevollmächtige durch Vorsorgevollmachten
  • Institutionen, wie z. B. Behörden, Kliniken, Einrichtungen, Pflegedienste, Vermieter

Voraussetzung ist, es liegt bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vor, wie eine

  • psychische Krankheit
  • geistige Behinderung
  • seelische Behinderung
  • körperliche Behinderung und es sind andere Hilfen nicht oder nicht ausreichend vorhanden.

Inhaltliche Angebote

  • Beratung über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen
  • Vermeidung einer Betreuungsanordnung durch Vorsorgemöglichkeiten, wie der Vorsorgevollmacht, der Patientenverfügung und der Betreuungsverfügung
  • Information über andere Hilfen ersetzend oder begleitend zu einer Betreuung
  • Ermittlung des Betreuungsbedarfes und die Erstellung eines Sozialberichtes für das Betreuungsgericht
  • Unterbreitung eines Beratungsangebotes für den ratsuchenden Bürger
  • Unterstützung rechtlicher Betreuer und Bevollmächtigter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
  • Gewinnung engagierte Bürger, die sich für eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer interessieren.

Möglichkeiten der Vorsorge

Wer für den Betreuungsfall vorsorgen will, sollte über die Errichtung einer Betreuungsverfügung bzw. Vorsorgevollmacht nachdenken. Vordrucke hierzu erhalten Sie unter anderem bei der Betreuungsbehörde oder dem Amtsgericht Salzwedel und dem Amtsgericht Gardelegen oder kostenlos beim

Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit|
Domplatz 2-4 | 39104 Magdeburg
Tel: 0391 567 6234

Die Informationen der Betreuungsbehörde hierzu stellen keine Rechtsberatung dar.
Sie können sich bei einem Notar Ihrer Wahl beraten lassen und eine notarielle Form der Vorsorge wählen.


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>> Betreuungsverfügung
>> Boschüre Betreuungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt
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>> Link Zentrales Vorsorgeregister
>> Link Publikationen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz