Verfügung mit Regelungen zum Entnahmeverbot ist ab 11.07.2019 in Kraft
Altmarkkreis Salzwedel, 27.06./23.07.2019: In Folge der anhaltend trockenen Witterung seit dem Frühjahr 2018 sind die Wasserstände in den Gräben und Bächen im Altmarkkreis Salzwedel weiterhin sehr niedrig. Auch die Gewitterschauer der letzten Tage und Wochen haben keine Entspannung bringen können. Viele Gräben sind vollständig trocken gefallen. Die Grundwasserstände liegen noch mehr als 50 cm unter dem langjährigen Mittel. Selbst der Wasserstand des Arendsee hat ein Defizit von 35 cm zum Normalstand. Umgerechnet fehlen im Arendsee ca. 1,8 Mio. m³ Wasser!
Die Aufgabe der Wasserbehörde ist der Schutz des lebensnotwendigen und knappen Gutes Wasser. Daher beabsichtigt der Altmarkkreis Salzwedel als untere Wasserbehörde erneut die Entnahme aus oberirdischen Gewässern im Landkreis mittels einer Allgemeinverfügung zu verbieten. Das Verbot betrifft diesmal nicht nur den Anlieger- und Eigentümergebrauch sondern auch Erlaubnisse, welche keine Festlegung eines im Gewässer einzuhaltenden Mindestwasserabflusses haben. Die Allgemeinverfügung ist ab dem 11.07.2019 in Kraft.
Der Altmarkkreis Salzwedel bittet alle Bürgerinnen und Bürger auf Grund der derzeitigen Witterung schon jetzt um einen sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser!
Zu den Hintergründen der gesetzlichen Regelungen:
● Erlaubnisse: §§ 8 bis 13 und 18 Wasserhaushaltsgesetz
Erlaubnisse dürfen nur erteilt werden, wenn schädliche Gewässerveränderungen nicht zu erwarten sind. Eine schädliche Gewässerveränderung ist auch die Verringerung des Abflusses unter die für das Gewässer und die damit verbundenen Gewässer und Ökosysteme erforderliche Mindestwasserführung. Grundsätzlich sind Regelungen zum Mindestwasserabfluss in den Erlaubnissen getroffen worden, welche einzuhalten sind. Ein Verbot zur Entnahme richtet sich dann nach dieser Regelung im Bescheid. In älteren Erlaubnisbescheiden wurden unter Umständen keine Festlegungen zu dem im jeweiligen Gewässer einzuhaltenden Mindestwasserabfluss getroffen. Diese sind von der Allgemeinverfügung betroffen.
● Gemeingebrauch/ Eigentümer- und Anliegergebrauch: §§ 25, 26 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 29 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
Gemeingebrauch, Eigentümer- und Anliegergebrauch sind nur zulässig, soweit andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Ist die Wasserführung bereits gering, so wie derzeit an praktisch allen Gewässern im Altmarkkreis Salzwedel, so führen auch kleine Entnahmen zu einer wesentlichen und damit unzulässigen Verminderung der Wasserführung.

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Tel.: 03901 840 673/668 | E-Mail: untere.wasserbehoerde@altmarkkreis-salzwedel.de
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