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Informationen zum Verbrennen von Gartenabfällen

Verbrennungsverordnung regelt Zeiten, Mengen und Mindestabstände

Altmarkkreis Salzwedel, 26.09.2022: Das prächtige Farbspiel des Laubs ist nicht der einzige Grund, weshalb man sich im Herbst in den Garten begibt. Wer jetzt ein wenig Arbeit in sein Grundstück steckt, kann sich im Frühjahr über blühende Ergebnisse freuen. Doch wohin mit den dabei anfallenden Gartenresten?

Grundsätzlich sollten solche Abfälle kompostiert, der Bioabfallsammlung zugeführt, den Abfallwirtschafts- und Wertstoffhöfen überlassen oder anderweitig verwertet werden. Erst, wenn das nicht möglich ist, darf verbrannt werden. Die Verordnung über das Verbrennen pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch genutzten Flächen im Kreisgebiet regelt, wann, wie und wo Gartenabfälle verbrannt werden können. Als Zeitraum wurde der 01.10.2022 bis 15.11.2022 festgelegt. Außer an Sonn- und Feiertagen ist die Verbrennung in der Zeit von jeweils 11-17 Uhr zulässig.

Um das Allgemeinwohl nicht zu beeinträchtigen, legt die Verbrennungsverordnung wichtige Verhaltensregeln fest. Dazu gehören u.a. das Einhalten von Mindestabständen zu Gebäuden, Wald oder Leitungen, die zeitliche Begrenzung des Verbrennungsvorganges, den Verbrennungsumfang und die Beachtung der Witterungslage.
Zudem ist das Feuer unter ständiger Kontrolle einer geeigneten volljährigen Person zu halten. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind.
Ganz grundsätzlich gilt natürlich, dass auf Grundstücken z. B. nur Gartenabfälle verbrannt werden dürfen, die dort auch angefallen sind. Die Feuer sollten eine Grundfläche von 1,5 Meter x 1,5 Meter nicht überschreiten und möglichst nicht über 1 Meter Höhe haben.

Verbrennungszeiträume:
▪ 01.10. - 15.11. eines jeden Jahres  
▪ 01.03. - 15.04. eines jeden Jahres
▪ ausschließlich montags bis samstags in der Zeit von 11:00-17:00 Uhr
(der Zeitraum des Verbrennungsvorganges sollte 2 Stunden nicht überschreiten, Beginn erst 11:00 Uhr, da dann die meiste Morgenfeuchte aus den Abfällen bereits entwichen ist und es nicht mehr zu Qualmbelästigungen für Nachbarn kommen kann.)

Einhalten von Mindestabständen, welche die Verbrennungsfeuer haben sollten:
▪ 10 Meter zu Gebäude- und Grundstückgrenzen, Leitungen & anderen brennbaren bzw. gefährdeten Gegenständen oder Sachen.
▪ 100 Meter zu Krankenhäusern, Kindereinrichtungen, Schulen, Altersheimen& Pflegeeinrichtungen.
▪ 30 Meter zum Wald (im Sinne des Waldgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

Die Verordnung kann auf der Internetseite (LINK) des Altmarkkreises Salzwedel oder unter: www.altmarkkreis-salzwedel.de/landkreis/satzungen eingesehen werden.

Für Fragen steht das Umweltamt des Altmarkkreises Salzwedel zur Verfügung:
Kontakt: Altmarkkreis Salzwedel | Umweltamt | Karl-Marx-Straße 15| 29410 Hansestadt Salzwedel | Tel: 03901 840 671 | E-Mail: umweltamt@altmarkkreis-salzwedel.de


Hier die Pressemitteilung in PDF.