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Umsetzung der einrichtungsbezogenen Masernimpfpflicht

Registrierung der von Impfpflicht betroffenen Einrichtungen | Kostenlose Impfberatung des Kreises jeden 1. Dienstag im Monat

Altmarkkreis Salzwedel, 23.05.2023: Bereits am 01. März 2020 ist das sogenannte Masernschutzgesetz (§20 IfSG) in Kraft getreten.
Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen fördern.

Wer muss einen Impfschutz nachweisen?

Demnach müssen Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind und die in den nachfolgend dargestellten Einrichtungen nach § 20 Abs. 8 S.1 IfSG tätig, betreut bzw. untergebracht sind, einen ausreichenden Impfschutz vorweisen können:
• Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen wie KiTas, Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen betreut oder tätig sind
• Personen, die bereits vier Wochen
     a) in einem Kinder- und Jugendheim betreut werden oder
     b) in einer Gemeinschaftseinrichtung für Asylbewerber und Flüchtige untergebracht sind
• Personen, die in Gesundheits-oder Pflegeeinrichtungen tätig sind, unteranderem Krankenhäuser, Arztpraxen, Tageskliniken und Rettungsdienste.

Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden. Eine Befreiung von der Impfpflicht liegt vor, wenn ein Immunitätsnachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt werden kann, dass die entsprechende Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann.

Einrichtungen, die zur Meldung einer Maserninfektion verpflichtet sind | Registrierung

Die Verpflichtung zur Meldung einer Maserninfektion an das zuständige Gesundheitsamt besteht für folgende Einrichtungen:
1. Krankenhäuser,
2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
4. Tageskliniken,
5. Dialyseeinrichtungen,
6. Entbindungseinrichtungen,
7. Behandlungs- oder Versorgeeinrichtungen, die mit der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, physiotherapeutische Praxen
9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnamen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
11. Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes

Unter dem Link http://lsaurl.de/impfpflicht_saw müssen sich alle Einrichtungen und Unternehmen, die nach § 20 IfSG zur Meldung einer Masernerkrankung an das Gesundheitsamt verpflichtet sind, registrieren.

Die Anleitung zur Erstellung einer Meldung finden Sie auf dem Portal unter der Rubrik „ Anleitung“.

Kontakt & Kostenlose Impfberatung des Altmarkkreises Salzwedel

Die Mitarbeiter des Amtes für Verbraucherschutz und Gesundheit Sachgebiet Gesundheit des Altmarkkreises Salzwedel stehen Ihnen in der Zeit zu den Sprechzeiten unter der Telefonnummer 03901 840-798 und 03901 840-652 für Rückfragen zum Masernschutzgesetz zur Verfügung. Gerne können Sie Ihre Anfragen auch schriftlich an die E-Mail Adresse gesundheitsamt@altmarkkreis-salzwedel.de richten.

Weiterhin bietet das Amt für Verbraucherschutz und Gesundheit jeden ersten Dienstag im Monat, in der Zeit von 15 bis 17 Uhr, nach vorheriger Terminvereinbarung eine kostenlose Impfberatung für bisher nicht stattgefundene Masernschutzimpfungen an.

Die Allgemeinverfügung zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes im Altmarkkreis Salzwedel gemäß § 20 IfSG ist seit 10.05.2023 in Kraft.

>> Hier die Pressemitteilung in PDF.