Vogelarten nach Bundesnaturschutzgesetz geschützt | Sanierungsarbeiten sind an Brutzeit und Vorkommen auszurichten
Altmarkkreis Salzwedel, 11.03.2020: Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, geschützte Vogelarten (alle Vogelarten bis auf Ausnahme der verwilderten Haustaube) sowie streng geschützte Arten (z. B. Fledermäuse) zu verfolgen, zu verletzen oder zu töten.
Eine Vielzahl von Wildvogel- und Fledermausarten leben größtenteils unbemerkt unter zahlreichen Dächern und an zahlreichen Gebäuden. Bei Modernisierungsarbeiten, Sanierungen oder Abrissmaßnahmen haben tierische Nachbarn, wie Mauersegler, Mehlschwalben, Turmfalken und Fledermäuse das Nachsehen, da bei diesen Arbeiten oft ihre Brut- bzw. Lebensstätten zerstört oder beschädigt werden. Nicht alle Eigentümer wissen, dass heimische Wildvogel- und Fledermausarten einem gesetzlichen Schutz laut dem Bundesnaturschutzgesetz unterliegen. Kaum ein Eigentümer lässt sein Gebäude vor Beginn von Baumaßnahmen auf vorhandene Nist- und Zufluchtsstätten untersuchen, obwohl das Gesetz eine Vorabprüfung einfordert.
Während der Sanierungsarbeiten ist es u.a. untersagt, die Gelege mit Jungen zu beseitigen oder auch die Brutvögel am Ein- und Ausflug zu hindern. Sind sogenannte Gebäudebrüter vorhanden, sind Sanierungsarbeiten an Brutzeit und Vorkommen der Vogel- oder Fledermausarten auszurichten.
Nur in Ausnahmefällen kann bei der unteren Naturschutzbehörde des Altmarkkreises Salzwedel eine naturschutzrechtliche Befreiung von den Verboten nach § 44 BNatSchG erteilt werden, die meist mit einer Auflage, z. B. Schaffung von Ersatzquartieren oder der Wiederherstellung des Quartiers, erfolgt. Aus diesem Grund sind vor Beginn von Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen Gebäude auf Brut- und Lebensstätten hin zu kontrollieren.
Ihr Ansprechpartner bei Fragen zum Thema Gebäudebrüter:
Umweltamt Altmarkkreises Salzwedel | SG Naturschutz | Herr Karsten Bierstedt
Tel.: 03901 840-661 | E-Mail: Karsten.Bierstedt@Altmarkkreis-Salzwedel.de

Text und Foto (c) AMK
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