Öffentliche Bekanntmachung des Altmarkkreises Salzwedel zum Antrag der Energiequelle GmbH in 15806 Zossen OT Kallinchen auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb von 2 Windenergieanlagen in 39638 Gardelegen, Ortsteil Hemstedt, Altmarkkreis Salzwedel
Die Energiequelle GmbH in 15806 Zossen OT Kallinchen beantragte beim Altmarkkreis Salzwedel die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) zur Errichtung und zum Betrieb von
2 Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-141, 159 m Nabenhöhe, 229 m Gesamthöhe, Nennleistung 4,2 MW in 39638 Gardelegen, Ortsteil Hemstedt,
Gemarkung: Hemstedt,
Flur: 9,
Flurstücke: 41/3, 57/3.
Die Anlagen sollen entsprechend dem Antrag im 3. Quartal 2018 in Betrieb genommen werden. Ein Antrag auf sofortige Vollziehung wurde gestellt. Unselbständiger Bestandteil des Genehmigungsverfahrens ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Der Antrag und die dazugehörigen Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 09.08.2017 bis einschließlich 08.09.2017 bei folgenden Behörden aus und können zu den angegebenen Werktagen und Zeiten eingesehen werden:
1. Altmarkkreis Salzwedel | Umweltamt | SG Immissionsschutz
Haus IV - Zimmer 210 | Karl-Marx-Straße 16 | 29410 Hansestadt Salzwedel
Montag: 08:30 - 11:30 Uhr
Dienstag: 08:30 - 11:30 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:30 - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr
Freitag: 08:30 - 11:30 Uhr
2. Stadt Gardelegen | Bauamt | Zimmer 116
Rudolf-Breitscheid-Straße 3 | 39638 Gardelegen
Montag: 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr
Einwendungen gegen das Vorhaben können schriftlich in der Zeit vom 09.08.2017 bis einschließlich 22.09.2017 bei der Genehmigungsbehörde (Altmarkkreis Salzwedel) oder bei der Stelle erhoben werden, bei der der Antrag und die Unterlagen zur Einsicht ausliegen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Einwendungen sollen neben Vor- und Familiennamen auch die volle leserliche Anschrift des Einwenders enthalten. Aus den Einwendungen muss erkennbar sein, weshalb das Vorhaben für unzulässig gehalten wird. Die Einwendungen werden der Antragstellerin bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendung erforderlich sind.
Sofern frist- und formgerechte Einwendungen vorliegen, können diese in einem öffentlichen Erörterungstermin am 25.10.2017 mit den Einwendern und der Antragstellerin erörtert werden.
Beginn der Erörterung: 10:00 Uhr
Ort der Erörterung: Altmarkkreis Salzwedel
Haus I - Raum 270 (Beratungsraum „Stadt Salzwedel“)
Karl-Marx-Straße 32
29410 Salzwedel
Die endgültige Entscheidung der Genehmigungsbehörde, ob ein Erörterungstermin stattfindet, wird nach Ablauf der Einwendungsfrist getroffen und öffentlich bekannt gemacht. Findet ein Erörterungstermin statt, werden bei diesem die frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form von vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Einwender, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Einwendungen, die die vorgenannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, können unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann.
gez.Ziche Salzwedel, 11.07.2017
Landrat