Bisher im Jahr 2024 179 Kontrollen in lebensmittelherstellenden oder -verarbeitende Betrieben durchgeführt
Altmarkkreis Salzwedel, 06.06.2024: Im Amt für Verbraucherschutz und Gesundheit, Sachgebiet Hygiene und Infektionsschutz gibt es neben den Bereichen des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes und des Infektionsschutzes auch den Bereich der Lebensmittel- und Handelsklassenüberwachung.
Zu den Aufgaben der Lebensmittelüberwachung gehört neben der Überwachung der Herstellung und des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, Kosmetika, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen auch die Kontrolle von Lebensmittelherstellungsbetrieben, Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung.
In der unten aufgeführten Tabelle befindet sich eine Gegenüberstellung der Ergebnisse der Lebensmittelüberwachung aus dem Jahr 2023 und des ersten Halbjahres 2024.
Lebensmittelüberwachung
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2023
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- Halbjahr 2024
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Lebensmittelbetriebe, gesamt:
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1.693
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1.668
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Risikoorientierte Plankontrollen nach AVV Rüb:
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388
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138
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Zusätzlich durchgeführte Kontrollen:
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164
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41
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- davon Kontrollen auf Sondermärkten
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78
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20
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Maßnahmen aufgrund von Kontrollen
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98
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17
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- davon Bußgelder
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45
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12
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- davon Betriebsschließungen
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10
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1
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- davon Strafanzeigen
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4
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4
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Amtliche Kontrollen
Im Altmarkkreis Salzwedel befinden sich 1.668 lebensmittelherstellende oder -verarbeitende Betriebe, die der Kontrolle durch die Lebensmittelüberwachung unterliegen. Je nach Risikobewertung gibt es für jeden Betrieb ein anderes Kontrollintervall.
Insgesamt wurden im ersten Halbjahr 179 Kontrollen in lebensmittelherstellenden oder -verarbeitende Betrieben durchgeführt. Dabei mussten nur in 17 Fällen formelle Maßnahmen, wie Bußgelder, Strafanzeigen oder Betriebsschließungen durchgeführt werden. Grundsätzlich muss jedoch betont werden, dass der überwiegende Teil der lebensmittelherstellenden oder – verarbeitenden Betriebe sich der Verantwortung zur Herstellung eines sicheren Lebensmittel bewusst sind und die hygienischen und lebensmittelrechtlichen Anforderungen einhalten.
Wenn dennoch Mängel festgestellt werden, sind diese häufig in den Bereichen der Arbeits-, Betriebs- und Personalhygiene, aber auch im Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln festzustellen.
Einer der häufigsten Beanstandungspunkte war, dass in den meisten Fällen die Lebensmittel nicht ordnungsgemäß gelagert bzw. bereits abgelaufen waren. Gerade in Bezug auf leicht verderbliche Lebensmittel stellt dies ein erhöhtes Risiko für die Entwicklung von Krankheitserregern dar. So wurden z.B. tiefgekühlte Lebensmittel nicht fachgerecht aufgetaut und mehrere Tage im eigenen Tauwasser gelagert. Das stellt gerade bei Fisch und Fleisch ein erhöhtes Risiko dar. Auch fehlte das Wissen, wie lang leicht verderbliche Lebensmittel im rohen Zustand verarbeitet werden können. Dies stellt eine Gesundheitsgefährdung für den Verbraucher dar.
Auch konnten im letzten Halbjahr bzw. gerade zum Jahreswechsel hin ein vermehrtes Aufkommen von Schadnagern festgestellt werden. Die Tiere zogen sich bei den niedrigen Temperaturen gerne in wärmere und geschütztere Räumlichkeiten zurück. Auch hier waren alle Betreiber sehr bemüht eine schnelle Lösung zur Behebung des Schadnagerproblems zu finden.
Weitere Mängel waren unter anderem die fehlende Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit, die Entsorgung von tierischen Lebensmitteln, die bauliche Beschaffenheit von Betriebsstätten oder fehlende Handwaschgelegenheiten mit Warmwasserzufuhr.
Im Bereich der allgemeinen Betriebshygiene wurde festgestellt, dass in einigen Fällen das Verständnis für Reinlichkeit nur unzureichend vorhanden ist. Bedarfsgegenstände wurden nicht vollständig gesäubert, Putzgeräte wurden auf dem Boden gelagert oder Lebensmittel wurden zusammen mit verschmutzen Verpackungsmaterialien gelagert. Das sind potentielle Eintrittsquellen für die Vermehrung von Mikroorganismen.
Ein weiterer Mangel stellt die Verwendung von Bedarfsgegenständen, die nicht lebensmittelgeeignet sind, dar. Dies ist eine Straftat. Lebensmittelgeeignete Bedarfsgegenstände sind anhand des Glas-Gabel-Symbols zu erkennen. Das bedeutet, dass die Zusammensetzung des Bedarfsgegenstandes im Hinblick auf die stoffliche Zusammensetzung und die negative Beeinflussung von Lebensmitteln getestet wurde und ein Übergang von gesundheitsschädlichen Stoffen auf ein Lebensmittel ausgeschlossen ist.
Ein Beispiel sind Plastikschüsseln, die im normalen Hausgebrauch verwendet werden. Diese werden meist zum Spülen von Geschirr oder zum Transportieren von Wäsche oder Reinigungsmitteln eingesetzt. Da diese aber kein Glas-Gabel-Symbol besitzen sind sie nicht für die Lagerung von anderen Bedarfsgegenständen bzw. von Lebensmitteln zugelassen.
Ein weiteres Beispiel ist der Mörtelrührer. Dieser wird vor allem in Betriebsstätten, die einen großen Bedarf an Soßen oder Teigen besitzen, verwendet. Bei einem Mörtelrührer handelt es sich um ein Werkzeug. Er ist nicht dafür ausgelegt mit Lebensmitteln jeglicher Art in Berührung zu kommen. Meist werden Mörtelrührer mit einer farbigen Beschichtung verwendet. Hier besteht ein hohes Potential der Kontamination von Fremdstoffen, da die Beschichtung abblättern und somit ins Lebensmittel übergehen kann. Beim Fehlen der Beschichtung befindet sich der Stahl im direkten Kontakt mit den Lebensmitteln. Nach einiger Zeit setzt dieser Rost an und eine Kontamination ist vorprogrammiert.
Das Amt für Verbraucherschutz und Gesundheit möchte die Verbraucher vor lebensmittelbedingten Gefahren zu schützen. Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen haben oder wenn Sie in nächster Zeit ein Vereinsfest oder einen besonderen Markt planen, zögern Sie nicht, das Amt für Verbraucherschutz und Gesundheit zu kontaktieren. Wir werden Sie gerne beraten.
Sie erreichen das Amt für Verbraucherschutz und Gesundheit per E-Mail unter: gesundheitsamt@altmarkkreis.de
>> Hier die Pressemitteilung in PDF.