Positiv Getestete müssen Kontaktpersonen selbst informieren und Kontaktdaten dem Gesundheitsamt mitteilen | Art und Weise der Absonderung geregelt
Altmarkkreis Salzwedel, 02.02.2022: Angesichts hoher Corona-Infektionszahlen kommt auch das Gesundheitsamt im Altmarkkreis Salzwedel an seine Grenzen. Um die Eindämmung der Pandemie trotzdem zu erreichen, ist verstärkt die Mithilfe der infizierten bzw. ansteckungsverdächtigen Personen dringend erforderlich und geboten. Bei allen Einwohnerinnen und Einwohnern wird um Geduld und Verständnis geworben.
Um die in den letzten Wochen wieder stark steigenden Infektionszahlen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 und den damit verbunden starken Anstieg der Zahl der Personen mit Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall bewältigen zu können, ergeht am heutigen Tag die erste Allgemeinverfügung über den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zur Quarantäne von engen Kontaktpersonen, insbesondere über deren häusliche Absonderung und weitere infektionsschützende Maßnahmen.
Damit werden die Personen mit einem bestätigten positiven PCR-Test verpflichtet, die personenbezogenen Daten ihrer engen Kontaktpersonen beizubringen. Erforderlich ist, dass positive Getestete den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der Personen mit denen sie Kontakt hatten, dem Gesundheitsamt beim Aufnahmegespräch mitteilen. Wer als Kontaktperson gilt, kann der Allgemeinverfügung entnommen werden.
Wichtig ist weiterhin, dass positive Getestete ihre Kontaktpersonen selbst unter Verweis auf diese Allgemeinverfügung über den Status als Kontaktperson informieren. In der Regel können nur die Infizierten selbst Aufschluss über ihre Kontaktpersonen geben.
Die Anordnung sowie die Art und Weise der Quarantäne für die Kontaktpersonen folgt sodann unmittelbar aus dieser Allgemeinverfügung. Sofern eine Kontaktperson darüber hinaus eine Bestätigung des Altmarkkreises Salzwedel über die Quarantäne (z.B. für den Arbeitgeber) benötigt, wird diese durch das Gesundheitsamt nur auf Anforderung seitens der Kontaktperson unter der Telefonnummer: 03901 /840 791 erteilt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Bestätigung nur erteilt werden kann, wenn der positiv Getestete (Indexfall) auch tatsächlich eine entsprechende Angabe zur Kontaktperson, die eine Bestätigung einfordert, gemacht hat.
>> Hier die Allgemeinverfügung im Wortlaut Allgemeinverfügung über den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
>> Hier die Pressemitteilung in PDF.
