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Kommunalaufsichtsbehörde stellt Notsituation fest

Abkehr von Präsenzpflicht bei kommunalen Vertretungen, Ausschüssen und Ortschaftsräten möglich

Altmarkkreis Salzwedel, 22.12.2021: Die Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in den vergangenen Wochen sowohl in Deutschland allgemein als auch im speziellen in Sachsen-Anhalt deutlich beschleunigt. Die vierte Welle der Corona-Pandemie sorgt daher für neue Vorsichtsmaßnahmen zum Infektionsschutz. Das betrifft auch die Entscheidungsfindungsprozesse in den Stadt- und Gemeinderäte, sowie des Kreistages samt ihrer Ausschüsse und Ortschaftsräte. Denn grundsätzlich gilt für die Sitzungen der kommunalen Vertretungen und Gremien Präsenzpflicht.

Zur Sicherung der Handlungsfähigkeit sieht § 56a des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt die Möglichkeit vor, dass kommunale Vertretungen und Ausschüsse und den Ortschaftsräten in Abkehr von der Pflicht zu Präsenzveranstaltungen, ihre Sitzungen auch digital als Videokonferenz oder Hybridsitzung abhalten. Darüber hinaus können Vertretungen und Ausschüsse vereinbaren, Abstimmungen im schriftlichen oder elektronischen Verfahren zu treffen.

Der Landtag des Landes Sachsen-Anhalt hat am 14.12.2021 einen Beschluss nach § 28 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes gefasst, wonach die Rechtsgrundlage für verschiedene Beschränkungen geschaffen wurde. Allerdings ist davon nicht die Möglichkeit der Durchführung von Videokonferenzen oder Hybridsitzungen gedeckt, sodass eine entsprechende Feststellung durch die Kommunalaufsichtsbehörde zu erfolgen hat.

Das Landesverwaltungsamt hat die Feststellung der Notsituation für die Landkreise und kreisfreien Städte bereits getroffen. Die Kommunalaufsichtsbehörde des Altmarkkreises Salzwedel hat am 15.12.2021 mit Feststellungsbescheid ebenfalls die Feststellung der Notsituation für die kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinde des Altmarkkreises Salzwedel festgestellt. Diese Feststellung gilt zunächst bis zum 30. April 2022.

Ob und inwieweit von den mit der Feststellung der Notsituation eröffneten Möglichkeiten der Beratungs- und Entscheidungsfindung durch die Kommunen Gebrauch gemacht wird, ist vor Ort eigenverantwortlich im pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden.


Hier die Pressemitteilung in PDF.


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