Verbrennungsverordnung regelt Zeiten, Mengen und Mindestabstände
Altmarkkreis Salzwedel, 22.09.2020: Der Herbst hat begonnen und damit beginnt für viele Bürgerinnen und Bürger im Landkreis auch eine intensive Gartenzeit. Seit Inkrafttreten der Verordnung über das Verbrennen pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch genutzten Flächen im Kreisgebiet wird geregelt, wann, wie und wo Gartenabfälle verbrannt werden können. Grundsätzlich sollten solche Abfälle jedoch kompostiert, der Bioabfallsammlung zugeführt, den Abfallwirtschafts- und Wertstoffhöfen überlassen oder anderweitig verwertet werden. Erst wenn das nicht möglich ist, darf verbrannt werden. Als Zeitraum wurde der 01.10.2020 bis 15.11.2020 festgelegt. Außer an Sonn- und Feiertagen ist die Verbrennung in der Zeit von jeweils 11:00-17:00 Uhr zulässig. Um das Allgemeinwohl nicht zu beeinträchtigen, legt die Verbrennungsverordnung wichtige Verhaltensregeln fest. Dazu gehören u.a. das Einhalten von Mindestabständen zu Gebäuden, Wald oder Leitungen, die zeitliche Begrenzung des Verbrennungsvorganges, den Verbrennungsumfang und die Beachtung der Witterungslage. Zudem ist das Feuer unter ständiger Kontrolle einer geeigneten volljährigen Person zu halten. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind. Ganz grundsätzlich gilt, dass auf Grundstücken z. B. nur Gartenabfälle verbrannt werden dürfen, die dort auch angefallen sind. Die Feuer sollten eine Grundfläche von 1,5 Meter x 1,5 Meter nicht überschreiten und möglichst nicht über 1 Meter Höhe haben.
Verbrennungszeiträume:
▪ 01.10. - 15.11. eines jeden Jahres
▪ 01.03. - 15.04. eines jeden Jahres
▪ ausschließlich montags bis samstags in der Zeit von 11:00-17:00 Uhr (der Zeitraum des Verbrennungsvorganges sollte 2 Stunden nicht überschreiten, Beginn erst 11:00 Uhr, da dann die meiste Morgenfeuchte aus den Abfällen bereits entwichen ist und es nicht mehr zu Qualmbelästigungen für die Nachbarn kommen kann.)
Einhalten von Mindestabständen, die die Verbrennungsfeuer haben sollten:
▪ 10 Meter zu Gebäude- und Grundstückgrenzen, Leitungen & anderen brennbaren bzw. gefährdeten Gegenständen oder Sachen.
▪ 100 Meter zu Krankenhäusern, Kindereinrichtungen, Schulen, Altersheimen & Pflegeeinrichtungen.
▪ 30 Meter zum Wald (im Sinne des Waldgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).
Auf Grund der bundeseinheitlichen Darstellung der Waldbrandgefahr wurde eine redaktionelle Änderung der Verordnung erforderlich. Dies betrifft den § 4 Abs. 3 Nr. 5 der „Verordnung über das Verbrennen pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch genutzten Flächen im Altmarkkreis Salzwedel“.
Dort heißt es jetzt: „Bei lang anhaltender extrem trockener Witterung (bei ausgelöster Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5) ist das Verbrennen verboten.“. Bitte beachten Sie dazu die Hinweise in den Medien.
Für Fragen steht das Umweltamt des Altmarkkreises Salzwedel zur Verfügung:
Kontakt: Altmarkkreis Salzwedel | Umweltamt | Karl-Marx-Straße 15 | 29410 Hansestadt Salzwedel
Tel: 03901 840 667/671 | E-Mail: umweltamt@altmarkkreis-salzwedel.de

Hier gerne die Pressemitteilung als PDF.
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