Verbotszeit für Fäll- und Astungsmaßnahmen ist vorbei | Zuständigkeiten bitte beachten
Altmarkkreis Salzwedel, 08.10.2021: Es ist wieder soweit. Den meisten Grundstückseigentümern des Altmarkkreises Salzwedel ist inzwischen dieser Termin bekannt, die Verbotszeit für Fäll- und Astungsmaßnahmen ist vorbei. Mit entsprechender Genehmigung können ab sofort diese Maßnahmen wieder erfolgen.
Wie in jedem Jahr möchte das Umweltamt des Altmarkkreises Salzwedel die Bürger deshalb auf Nachstehendes hinweisen:
Entsprechend des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatschG) ist es verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf Stock zu setzen. Ganzjährig zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Nach § 21 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2010 sind nun auch Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen und Feldwegen gesetzlich geschützt. Die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderungen führen können, sind verboten.
Ausnahme
Pflege und Rekultivierung vorhandener Garten- und Parkanlagen entsprechend dem Denkmalschutzrecht.
Eine Befreiung wird durch die untere Naturschutzbehörde des Altmarkkreises Salzwedel nur erteilt, wenn die Maßnahme aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise verbessert werden kann.
Zuständigkeiten
Innerhalb von Gemeinden liegt die Zuständigkeit bei den Bürgermeistern bzw. bei den Verwaltungsgemeinschaften, Verbandsgemeinden, bzw. bei der Stadt.
Vielerorts regelt eine Baumschutzsatzung die Fällung oder Rodung von Sträuchern und Bäumen.
Die Bürger sollten sich deshalb an die für sie zuständigen Städte/ Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften wenden.
Weiterhin besteht ein Fällungs- und Rodungsverbot, wenn sich in den Bäumen und Sträuchern Lebensstätten wild lebender Tierarten befinden (§39 Abs. 1BNatSchG).
Vor jeder Fällung und Rodung sollten deshalb die Bäume und Sträucher auf Vorkommen von Nistplätzen bzw. Hohlräumen geschützter Arten untersucht werden. Bei Fündigwerden im Zusammenhang mit einer geplanten Fällung oder Rodung liegt die Zuständigkeit für eine Genehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde des Altmarkkreises Salzwedel.
Genehmigungen von Baumfällungen und Pflegeschnitten außerhalb von Gemeinden und Städten
Die Entnahme von Gehölzen oder erforderliche Pflegeschnitte an Gehölzen außerhalb der Gemeinden bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde entsprechend des § 8 der Gehölzschutzverordnung des Altmarkkreises Salzwedel in der Bekanntmachung vom 17. März 2017.
Antragsformulare erhalten die Bürger und Bürgerinnen über das:
Sachgebiet Naturschutz/Forsten Altmarkkreis Salzwedel
Karl-Marx-Str. 16 | 29410 Salzwedel
Telefon: 03901 840-661 bzw. –662 oder im Internet über www. altmarkkreis-salzwedel.de. (Antrag im Anhang der Verordnung)
Hier die Pressemitteilung als PDF.
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