Verbrennungsverordnung regelt Zeiten, Umfang, Mindestabstände zu Gebäuden, Waldstücken & Krankenhäusern
Altmarkkreis Salzwedel, 22.02.2023: Mit Beginn des Frühjahrs zieht es viele Bürgerinnen und Bürger in ihre Gärten. Aus gegebenen Anlass weist der Altmarkkreis Salzwedel daher auf die derzeit gültige Verordnung über das Verbrennen pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch genutzten Flächen im Kreisgebiet hin. Diese regelt, wann, wie und wo Gartenabfälle verbrannt werden können. Grundsätzlich sollten solche Gartenabfälle jedoch kompostiert, der Bioabfallsammlung zugeführt, den Abfallwirtschafts- und Wertstoffhöfen überlassen oder anderweitig verwertet werden. Erst wenn das nicht möglich ist, darf verbrannt werden. Als Zeiträume wurden der 01.03. bis 15.04. und der 01.10. - 15.11. eines jeden Jahres festgelegt. Außer an Sonn- und Feiertagen ist das Verbrennen in der Zeit‚ von 11 - 17 Uhr zulässig.
Um das Allgemeinwohl nicht zu beeinträchtigen, legt die Verbrennungsverordnung wichtige Verhaltensregeln fest. Dazu gehören u.a. das Einhalten von Mindestabständen zu Gebäuden, Wald oder Leitungen, die zeitliche Begrenzung des Verbrennungsvorganges, der Verbrennungsumfang und die Beachtung der Witterungslage (Wind, trockene Witterung etc.). Zudem ist das Feuer unter ständiger Kontrolle einer geeigneten volljährigen Person zu halten. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind. Grundsätzlich gilt, dass auf Grundstücken nur Gartenabfälle verbrannt werden dürfen, die dort auch angefallen sind. Die Feuer sollten eine Grundfläche von 1,5 Meter x 1,5 Meter nicht überschreiten und möglichst auch nicht über 1 Meter Höhe haben.
Verbrennungszeiträume:
▪ 01.10. - 15.11. eines jeden Jahres
▪ 01.03. - 15.04. eines jeden Jahres
▪ ausschließlich montags bis samstags in der Zeit von 11:00-17:00 Uhr
(der Zeitraum des Verbrennungsvorganges sollte 2 Stunden nicht überschreiten, Beginn erst 11:00 Uhr, da dann die meiste Morgenfeuchte aus den Abfällen bereits entwichen ist, das Feuer ist so vorzubereiten und zu betreiben, dass keine Beeinträchtigungen durch starke Rauchentwicklung und durch Funkenflug keine Brände entstehen können)
Einhalten von Mindestabständen:
▪ 10 Meter zu Gebäude- und Grundstückgrenzen, Leitungen & anderen brennbaren bzw. gefährdeten Gegenständen oder Sachen.
▪ 100 Meter zu Krankenhäusern, Kindereinrichtungen, Schulen, Altersheimen& Pflegeeinrichtungen.
▪ 30 Meter zum Wald (im Sinne des Waldgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).
>> Die Verordnung kann auf der Internetseite des Altmarkkreises Salzwedel unter: www.altmarkkreis-salzwedel.de/landkreis/satzungen ingesehen werden.
Für Fragen steht das Umweltamt des Altmarkkreises Salzwedel zur Verfügung:
Kontakt: Altmarkkreis Salzwedel | Umweltamt | Karl-Marx-Straße 15| 29410 Hansestadt Salzwedel
Tel: 03901 840 670/671 | E-Mail: umweltamt@altmarkkreis-salzwedel.de
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