Ansprechpartner & mehr

Pressemitteilungen & Pressebilder RSS Icon

Fällungszeit Bäume und Rodungszeit Sträucher endet am 28.02.2019

Fällungszeit für Bäume und Rodungszeit von Sträuchern endet am 28.02.2019
Schutz von Alleen und einseitigen Baumreihen ebenso wichtig | Zuständigkeiten innerorts und außerorts bitte beachten

Altmarkkreis Salzwedel, 06.02.2019: Das Umweltamt des Altmarkkreises Salzwedel möchte die Bürgerinnen und Bürger des Kreises darauf hinweisen, dass am 28.02.2019 die Fällungszeit von Gehölzen vorerst endet. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es nicht gestattet, in der Zeit vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres Bäume, die außerhalb des Waldes, die vor Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf Stock zu setzen. Zugelassen sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Ein Fällungs- und Rodungsverbot besteht auch, wenn sich in den Bäumen und Sträuchern Lebensstätten wild lebender Tierarten befinden (§39 Abs. 1 BNatSchG). Vor jeder Fällung und Rodung sind deshalb die Bäume und Sträucher auf Brut- und Nistplätze geschützter Arten oder anderer Vorkommen wie Fledermäuse oder Insekten zu untersuchen. Bei Fündigwerden im Zusammenhang mit einer geplanten Fällung oder Rodung liegt die Zuständigkeit für eine Genehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde des Altmarkkreises Salzwedel.

Nach § 21 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.12.2010 sind zudem Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen gesetzlich geschützt. Die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind grundsätzlich verboten.

Zuständigkeiten:
INNERORTS
Innerorts liegt die Zuständigkeit bei den Gemeinden. Vielerorts regelt eine Baumschutzsatzung die Rodung von Sträuchern und Bäumen sowie deren Ersatz. Die Bürger sollten sich deshalb an die zuständigen Gemeinden bzw. Einheitsgemeinden wenden.
     
AUßERORTS
Die Entnahme von Gehölzen oder erforderliche Pflegeschnitte an Gehölzen außerorts der Gemeinden bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde entsprechend des § 8 der Gehölzschutzverordnung des Altmarkkreises Salzwedel in der Bekanntmachung vom 22. Februar 2017. Informationen und Antragsformulare erhalten die Bürger gerne über das Umweltamt Tel.: 03901 840 662 bzw. -661 oder unter www.altmarkkreis-salzwedel.de/Satzungen/17.01.2017 Gehölzschutzverordnung

Mit herzlichen Grüßen!

Das Presseteam des Altmarkkreises Salzwedel
Birgit Eurich & Amanda Hasenfusz
________________________________________
Altmarkkreis Salzwedel | Büro des Landrates | Pressestelle | Zimmer 310
Karl-Marx-Str. 32 | 29410 Salzwedel | Tel.: 03901. 840 309/308 | Fax: 03901. 840 840
birgit.eurich@altmarkkreis-salzwedel.de | amanda.hasenfusz@altmarkkreis-salzwedel.de
www.altmarkkreis-salzwedel.de

Image Baumkrone, c AMK