Genehmigungen außerhalb von Gemeinden und Städten sind bei unterer Naturschutzbehörde des Kreises zu beantragen
Altmarkkreis Salzwedel, 16.11.2022: Seit dem 1. Oktober ist die Verbotszeit für Fäll- und Astungsmaßnahmen vorbei. Aus diesem Grund möchte das Umweltamt des Altmarkkreises Salzwedel die Bürgerinnen und Bürger noch einmal sensibilisieren.
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf Stock zu setzen. Zulässig sind dagegen schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Nach § 21 Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen – Anhalt vom 10. Dezember 2010 sind auch Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen und Feldwegen gesetzlich geschützt. Die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderungen führen können, sind verboten.
Ausnahmen
Pflege und Rekultivierung vorhandener Garten- und Parkanlagen entsprechend dem Denkmalschutzrecht.
Eine Befreiung wird durch die untere Naturschutzbehörde des Altmarkkreises Salzwedel nur erteilt, wenn die Maßnahme aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise verbessert werden kann.
Zuständigkeiten
Innerhalb von Gemeinden liegt die Zuständigkeit bei den Bürgermeistern bzw. bei den Verwaltungsgemeinschaften, Verbandsgemeinden, bzw. bei der Stadt. Vielerorts regelt eine Baumschutzsatzung die Fällung oder Rodung von Sträuchern und Bäumen. Die Bürger sollten sich deshalb an die zuständigen Verbandsgemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften wenden.
Weiterhin besteht ein Fällungs- und Rodungsverbot, wenn sich in den Bäumen und Sträuchern Lebensstätten wild lebender Tierarten befinden. Vor jeder Fällung und Rodung sollten deshalb die Bäume und Sträucher auf Vorkommen von Nistplätzen bzw. Hohlräumen geschützter Arten untersucht werden. Bei Fündigwerden im Zusammenhang mit einer geplanten Fällung oder Rodung liegt die Zuständigkeit für eine Genehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde des Altmarkkreises Salzwedel.
Genehmigungen von Baumfällungen und Pflegeschnitten außerhalb von Gemeinden und Städten
Die Entnahme von Gehölzen oder erforderliche Pflegeschnitte an Gehölzen außerhalb der Gemeinden bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde entsprechend des § 8 der Gehölzschutzverordnung des Altmarkkreises Salzwedel in der Bekanntmachung vom 17. März 2017.
Antragsformulare erhalten die Bürger über das Sachgebiet Naturschutz/Forsten beim Altmarkkreis Salzwedel Karl-Marx-Str. 16 (09301-840-618) oder im Internet auf der Homepage des Landkreises.
>> Hier die Pressemitteilung in PDF.