Ab Oktober sind Rodungsmaßnahmen wieder möglich
Altmarkkreis Salzwedel, 02.10.2026: Mit Beginn des Oktobers endet der gesetzliche Verbotszeitraum zur Fällung von Bäumen oder des Rückschnittes von Sträuchern nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. des Bundesnaturschutzgesetzes.
Eine Fällung oder Rodung ist deshalb aber nicht automatisch in jedem Fall erlaubt. Hier greift der besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG. D.H. besonders geschützte Tiere dürfen nicht verletzt oder getötet werden und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht beschädigt oder zerstört werden. Vor jeder Maßnahme ist deshalb zu prüfen, ob sich Brut- und Nistplätze, Höhlen oder Fledermausquartiere im Gehölz befinden. Werden solche Vorkommen festgestellt oder bestehen Zweifel, sollte vor Beginn der Arbeiten die untere Naturschutzbehörde des Altmarkkreises Salzwedel kontaktiert werden.
Für Gehölze außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, insbesondere im Außenbereich, gilt die Gehölzschutzverordnung des Altmarkkreises Salzwedel. Hierzu ist ein gesonderter Antrag auf Fällgenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen.
Aber auch Städte und Gemeinden haben zum Teil kommunale Baumschutzsatzungen erlassen. Geschützte Bäume dürfen dann unabhängig vom Ende des Verbotszeitraumes nicht ohne die erforderlichen Genehmigungen der jeweiligen zuständigen Behörde gefällt werden. Es wird deshalb empfohlen, sich vor einer geplanten Fällung über die am jeweiligen Standort geltenden Schutzbestimmungen zu informieren.
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