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NEU: Elektronische Vergabe im Oberschwellenbereich bei EU-Ausschreibungen

Einführung der Elektronischen Vergabe im Oberschwellenbereich bei europaweiten Ausschreibungen
Übergangsregelungen enden | Kreis bittet Firmen sich zeitnah auf die neuen Regelungen einzustellen

Altmarkkreis Salzwedel, 05.10.2018: Das Rechtsamt des Altmarkkreises Salzwedel möchte darüber informieren, dass die Übergangsregelung aus § 81 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge endet. Damit sind nach den Vorschriften der Europäischen Union Auftraggeber und die Auftragnehmer ab Freitag, den 19.10.2018 verpflichtet, im Oberschwellenbereich (OSB) grundsätzlich elektronische Mittel zur Kommunikation zu nutzen. Als ein Vergabeverfahren im OSB gilt jenes, bei dem der geschätzte Auftragswert (exklusive USt.) bestimmte Schwellenwerte übersteigt – siehe Auflistungen weiter unten.   

Im Einzelnen bedeutet dies, dass ab diesem Stichtag andere als elektronische Angebote, Teilnahmeanträge, Interessens-bekundungen und Interessensbestätigungen (außer in ganz wenigen Ausnahmefällen) nicht mehr entgegengenommen werden dürfen. Während des gesamten Verfahrens gilt die Pflicht zur elektronischen Kommunikation, d.h. auch Bieteranfragen und Hinweise der Bieter zum Verfahren sind in elektronischer Form an den Auftraggeber zu übermitteln. Auch die Einreichung nachgeforderter Unterlagen und die Beantwortung von Fragen zur Aufklärung des Angebotsinhalts erfolgt elektronisch.

Hierbei dürfen seitens des Auftraggebers nur Kommunikationsmittel benutzt werden, die allgemein verfügbar, mit der gängigen Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sind und keine Zugangseinschränkungen zum Vergabeverfahren vorsehen. Die Sicherstellung dieser Vorgaben ist nur über eine elektronische Vergabeplattform möglich. Beim Altmarkkreis Salzwedel wurden alle Vorkehrungen dafür getroffen.

Angebote, Interessensbekundungen, Bestätigungen und Teilnahmeanträge, die dieser Formvorschrift nicht entsprechen, sind somit grundsätzlich von der Wertung im Vergabeverfahren auszuschließen.

Die Durchführung von Oberschwellenverfahren ist derzeit vorgeschrieben:
•    bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ab einem Schwellenwert von 221.000 EURO
•    bei Bauaufträgen ab einem Schwellenwert von 5.548.000 EURO  
•    bei sozialen und besonderen Dienstleistungen ab einem Schwellenwert von 750.000 EURO  

Der Altmarkkreis Salzwedel bittet alle Firmen, sich auf diese Neuerung im Vergaberecht im Oberschwellenbereich zeitnah und technisch einzustellen, soweit eine Teilnahme am Vergabeverfahren als Bieter angestrebt wird.

Kontakt zum Rechtsamt | Sachgebiet Vergabestelle, Grundstücksverkehrsangelegenheiten, Rechtsberatung - Heike Lüttge.

Mit herzlichen Grüßen!

Das Presseteam des Altmarkkreises Salzwedel
Birgit Eurich & Amanda Hasenfusz
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