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Der Frühling naht: Infos zum Verbrennen von Gartenabfällen

Der Frühling naht: Aktuelle Informationen zum Verbrennen von Gartenabfällen
Neue Verbrennungsverordnung beachten | Verbrennungsbeginn im Frühjahr erst ab 01.03. | Mindestabstände zu Gebäuden, Waldstücken & Krankenhäusern müssen eingehalten werden | andere Möglichkeiten der Verwertung prüfen   

Altmarkkreis Salzwedel, 05./22.02.2018: Die neue Verordnung zur Verbrennung von pflanzlichen Gartenabfällen (Verbrennungsverordnung) im Altmarkkreis Salzwedel trat am 01.10.2017 in Kraft. Sie setzt einerseits geltendes EU-Recht um, hat aber auch das praktische Leben der Bevölkerung auf dem Lande im Blick – schließlich ist der Altmarkkreis Salzwedel ein riesiger Flächenlandkreis, die Bevölkerungsdichte ist gering. Als Gartenabfälle gelten u.a.: Laub, Strauchschnitt, Äste und Wurzeln von Sträuchern oder kleineren Bäumen sowie Rasenschnitt.

In der neuen Verbrennungsverordnung wird geregelt wann, wie und wo Gartenabfälle zukünftig verbrannt werden können. Die Regelungen sind in unmittelbaren Zusammenhang mit der derzeitigen Piloteinführung der Biotonne in Teilen des Altmarkkreises Salzwedel zu sehen, denn auch über die neuen Biotonnen können Grünabfälle entsorgt werden. Zudem stehen die Abfallwirtschaftshöfe in Cheine und Gardelegen sowie die Wertstoffhöfe in Diesdorf, Klötze, Arendsee und ab 2018 auch in Kalbe und Mieste zur Verfügung: auch dort können Grünabfälle kostenfrei abgegeben werden. Nicht zuletzt können natürlich auch Eigenkompostierungen eine Rolle spielen – das alte Grünmaterial, einmal ordentlich und gekonnt verrottet, ist für die künftigen Grünpflanzen im Garten wertvolle Nahrung.

„Wir haben mit der neuen Verbrennungsverordnung einen guten und händelbaren Kompromiss für alle Beteiligten und für die Umwelt gefunden. Zugleich haben wir geltendes Abfallrecht umgesetzt. Wir wollen die Umwelt schonen, die Bevölkerung schützen und zugleich auch weiterhin das Verbrennen von Gartenabfällen zulassen“, so Michael Ziche, der Landrat des Kreises.

Die wesentlichen Änderungen in der neuen Verbrennungsverordnung sind:

Verbrennungszeiträume:
▪ 01.10.-15.11. eines jeden Jahres  
▪ 01.03.-15.04. eines jeden Jahres
(also nicht mehr durchgehend über die Wintermonate)
▪ ausschließlich montags bis samstags in der Zeit von 11:00-17:00 Uhr
(der Zeitraum des Verbrennungsvorganges sollte 2 Stunden nicht überschreiten, Beginn erst 11:00 Uhr, da dann die meiste Morgenfeuchte aus den Abfällen bereits entwichen ist und es nicht mehr zu Qualmbelästigungen für die Nachbarn kommen kann.)

Einhalten von Mindestabständen, die die Verbrennungsfeuer haben sollten:
▪ 10 Meter zu Gebäude- und Grundstückgrenzen, Leitungen & anderen brennbaren bzw. gefährdeten Gegenständen oder Sachen.
▪ 100 Meter Krankenhäusern, Kindereinrichtungen, Schulen, Altersheimen & Pflegeeinrichtungen.
▪ 30 Meter zum Wald (im Sinne des Waldgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

Ganz grundsätzlich gilt natürlich, dass auf Grundstücken z.B. nur Gartenabfälle verbrannt werden dürfen, die dort auch angefallen sind bei Gartenarbeiten. Die Feuer sollten eine Grundfläche von 1,5 Meter x 1,5 Meter nicht überschreiten und möglichst auch nicht über 1 Meter Höhe haben.

Pressemitteilung als PDF zum Ausdrucken.

Mit herzlichen Grüßen!

Das Presseteam des Altmarkkreises Salzwedel
Birgit Eurich & Amanda Hasenfusz
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Beispielbild: Verbrennen von Gartenabfällen, c AMK