Die Zulassung Ihres Kraftfahrzeug-Anhängers (Kfz-Anhänger) beantragen Sie bei der Zulassungsbehörde, in deren Bereich Sie Ihren Wohnsitz oder Betriebssitz haben. Kfz-Anhänger können auf Privatpersonen und juristische Personen oder Gesellschaften als Fahrzeughalter zugelassen werden, also auch auf:
- Firmen,
- Behörden oder
- Vereine.
Kfz-Anhänger sind von der Zulassungspflicht befreit, wenn sie
- nicht für Fahrten über 25 km/h gebraucht werden und entweder
- für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt,
- in Form von Wohn- und Packwagen im Schaustellergewerbe oder
- als fahrbare Baubuden gebraucht werden.
Darüber hinaus ohne Geschwindigkeitsbegrenzung von der Zulassungspflicht befreit sind:
- Arbeitsmaschinen,
- Spezialanhänger zum Transport von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsboote,
- Anhänger der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes,
- einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen und
- Sitzkarren, die hinter einachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführt werden.
Hinweis: Für einen bereits zugelassenen Kfz-Anhänger, sofern dieser zwischendurch nicht gänzlich außer Betrieb gesetzt wurde, müssen Sie nur einen Antrag auf Ummeldung bei Halterwechsel stellen.