Die Straßenverkehrsbehörden können Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") auf Grund des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Ausnahmegenehmigungen zur Bewilligung von Parkerleichterungen gewähren.
Die Gewährung von Parkerleichterungen für behinderte Personen, bei denen die Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" nicht vorliegen, aber auf Grund der Behinderung oder Krankheit ein Bedarf an Parkerleichterungen besteht, kann im Einzelfall erfolgen.