Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 SGB IX
Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen gemäß § 102 SGB IX:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 109 SGB IX i. V. m. § 42 Abs. 2 und 3 SGB IX)
Die besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Abs. 1 SGB IX abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder einen Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
Die Leistungen entsprechen dabei den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und sind vorrangig durch die Krankenkassen zu gewähren.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 111 SGB IX i. V. m. §§ 56 bis 63 SGB IX)
Die besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern. Leistungen zur Beschäftigung umfassen:
- Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen
- Leistungen bei anderen Leistungsanbietern
- Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern
- Leistungen für ein Budget für Ausbildung.
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 112 SGB IX i. V. m. § 75 SGB IX)
Das Leistungsspektrum der Teilhabe an Bildung umfasst den gesamten (hoch-)schulischen Bildungsbereich sowie die schulische Ausbildung für einen Beruf und soll den gleichberechtigten Zugang von Menschen mit Behinderungen zum Bildungssystem ermöglichen, zum Beispiel durch
- Integrationshelfer im Unterricht
- Hilfsmittel.
- Leistungen zur sozialen Teilhabe (§§ 113 ff i. V. m. §§ 77 bis 84 SGB IX)
Die besondere Aufgabe der sozialen Teilhabeleistungen ist, eine gleichberechtigte Teilhabe der Leistungsberechtigten am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern und zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Soziale Teilhabeleistungen umfassen u. a.:
- Leistungen für Wohnraum
- Assistenzleistungen
- heilpädagogische Leistungen für Kinder, wie z. B. Frühförderung, integrative Betreuung in einer Kindertageseinrichtung)
- Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
- Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten- Leistungen zur Förderung der Verständigung
- Leistungen zur Mobilität
- Hilfsmittel
- Besuchsbeihilfen.
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Existenzsichernde Leistungen für Menschen mit Behinderungen in besonderen Wohnformen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII
Die Sozialhilfe schützt vor Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie erbringt Leistungen für diejenigen Personen, die ihren Bedarf nicht aus eigener Kraft decken können und auch keine (ausreichenden) Ansprüche aus vorgelagerten Versicherungs- und Versorgungssystemen haben. Lebensunterhaltssichernde Leistungen der Sozialhilfe sind die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII (§§ 27 bis 40) sowie Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII (§§ 41 bis 46) für diejenigen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder das Rentenalter erreicht haben. Die Leistungen umfassen:
- Regelbedarf
- angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- eventuelle Mehrbedarfe
- Bedarfe für Bildung Teilhabe für Kinder und Jugendliche
- im Einzelfall Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
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Hilfe in teilstationären oder stationären Einrichtungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel SGB XII
Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Personen, die in scheinbar ausweglose, mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbundene Lebensverhältnisse geraten sind und diese aus eigener Kraft nicht überwinden können. Die Hilfen bestehen u. a. in der Inanspruchnahme von tagesstrukturierenden Angeboten oder in der Unterbringung in einer stationären Einrichtung (Wohnheim).
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Kontakt:
Sozialamt
Sachgebietsleiterin Peggy Reichardt
Karl-Marx-Str. 32 | 29410 Salzwedel
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