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Gefahrenabwehr/Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Maßnahmen zur Verhütung von Schäden, die einzelnen Personen oder der Allgemeinheit entstehen könnten, wenn nicht durch behördliches Handeln in den Geschehensablauf eingegriffen wird, werden mit dem Begriff „Gefahrenabwehr“ bezeichnet.

Die Sicherheitsbehörden und die Polizei haben die gemeinsame Aufgabe der Gefahrenabwehr. Die Polizei wird in Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nur tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Sicherheitsbehörden nicht rechtzeitig möglich erscheint. Die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten (als Unterfall der Gefahrenabwehr) obliegt der Polizei.

Die Verwaltungsgemeinschaften, Verbandsgemeinden und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft oder Verbandsgemeinde angehören, sind zuständige Sicherheitsbehörden für Aufgaben der Gefahrenabwehr, soweit keine besonderen Zuständigkeitsregelungen getroffen worden sind.

Zu den wichtigsten Aufgaben der Sicherheitsbehörden auf der Grundlage des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt gehört die Überwachung der Einhaltung der Regelungen kommunaler und landesweit geltender Gefahrenabwehrordnungen. Kommunale Gefahrenabwehrverordnungen enthalten zum Beispiel Regelungen betreffend die Abwehr von Gefahren bei Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen, ruhestörendem Lärm, Tierhaltung, offenen Feuern im Freien, Betreten und Befahren von Eisflächen sowie mangelhafte Hausnummerierung.

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