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Tierseuchen

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Als privater oder gewerblicher Tierhalter sind Sie verpflichtet bestimmte Tierseuchen anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist jedoch nicht nur der Ausbruch (also die Feststellung der Seuche durch einen Tierarzt), sondern bereits der bloße Verdacht auf einen Ausbruch.

Was sollte ich noch wissen?

Nach dem Tierseuchengesetz können für Tierverluste, die durch Tierseuchen entstanden sind, Entschädigungen von der Tierseuchenkasse gewährt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Seuchenmeldung unverzüglich erstattet wurde.

Die Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte hat das Landesverwaltungsamt als obere Veterinärbehörde. Hier werden auch zahlreiche Tierseuchen-Überwachungsprogramme koordiniert und die Überwachung des Tierseuchenstatus fachaufsichtlich begleitet.

Unterstützende Institutionen

Eine Auflistung der anzeigepflichtigen Tierseuchen finden Sie auf der Übersichtsseite des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Verfahrensablauf

Wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Tierseuche ausgebrochen sein könnte, melden Sie dies unverzüglich telefonisch oder persönlich dem zuständigen Veterinäramt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Folgende Angaben sind hierbei hilfreich:

  • Welche Seuche wird vermutet oder welche Symptome treten auf?
  • Art, Anzahl und Standort der Tiere
  • Besitzer der Tiere
  • eventuell betroffene Nachbarbestände
  • Wurden bereits Maßnahmen getroffen? Wenn ja, welche?
  • Wurden Tiere ge- oder verkauft?

Außerdem müssen Sie sofort alle möglichen Maßnahmen treffen, um das Ausbreiten der Seuche zu verhindern (z.B. "verdächtige" Tiere von den anderen absondern, darauf achten, dass keine Tiere den Standort verlassen).

Nach der Anzeige wird der Verdacht vom zuständigen Veterinäramt untersucht. Handelt es sich tatsächlich um eine Tierseuche, werden die im Einzelfall notwendigen Gegenmaßnahmen (z.B. Notschlachtung, Quarantäne) getroffen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Tierseuche ausgebrochen sein könnte, melden Sie dies unverzüglich telefonisch oder persönlich dem zuständigen Veterinäramt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

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