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Fleischgewinnung: Kleinbetrieb - Zulassung

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Fleischgewinnung im Rahmen eines Kleinbetriebs durchführen wollen, benötigen Sie eine Zulassung der zuständigen Behörde.
Eine Zulassung benötigen:

  • Selbstschlachtende Direktvermarkter
  • Selbstschlachtende Fleischereien/Metzgereien

Keine Zulassung benötigen:

  • Restaurants und Gaststätten
  • Einzelhandelsunternehmen, nicht mehr als ein Drittel ihrer Produkte tierischen Ursprungs an andere lokale Einzelhandelsunternehmen abgeben

Die Zulassung erfolgt erst nach einer behördlichen Vor-Ort-Kontrolle. Sie kann befristet und mit Auflagen erteilt werden. Mit der Zulassung erhält Ihre Betriebsstätte auch die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erforderliche Veterinärkontrollnummer (Zulassungsnummer).

An wen muss ich mich wenden?

Nach Artikel 4 der Verordnung EG 853/2004 benötigen Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs in den Verkehr bringen, eine Zulassung der zuständigen Behörde. Diese Behörde ist nach Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO SOG) im Land Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt. >

Erster Ansprechpartner für betroffene Lebensmittelunternehmen  ist das örtliche Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt. Dieses informiert auch über Ausnahmen der grundsätzlichen Zulassungspflicht.

Welche Gebühren fallen an?

Je nach Verwaltungsaufwand fallen unterschiedliche Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Zulassung muss grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden.

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