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Reisepass ausstellen neu wegen Namensänderung bei Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Nach einer Namensänderung durch Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft wird ein neuer Reisepass benötigt.

Die Ausstellung eines neuen Reisepasses ist nur notwendig, wenn der Reisepass weiterhin genutzt wird.
 

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Der Reisepass kann nicht sofort nach der Antragstellung mitgenommen werden, da dieser in der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird. Wird der Reisepass früher benötigt, kann ein Expresspass beantragt werden.

Verfahrensablauf

Die antragstellende Person muss für die Beantragung des Reisepasses (e-Pass) persönlich vorstellig werden. Der Antrag wird vor Ort mit dem Bearbeiter ausgefüllt. Der Antragsteller/die Antragstellerin muss lediglich unterschreiben.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde und der Stadt, in der der Hauptwohnsitz ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
  • der jetzige Reisepass
  • Scheidungsurkunde. Es wird auch die Vorlage von Familienbüchern akzeptiert.
  • Richterliche Entscheidung über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: 82,00 Euro
Reisepass für Vielreisende (48 Seiten) über 24 Jahre
Gebühr: 37,50 Euro
Reisepass für Personen unter 24 Jahren
Gebühr: 59,50 Euro
Reisepass für Vielreisende (48 Seiten) unter 24 Jahren
Gebühr: 60,00 Euro
Reisepass für Personen über 24 Jahre

Welche Fristen muss ich beachten?

: 6 Jahre
für Antragsteller/-innen unter 24 Jahren
: 10 Jahre
für Antragsteller/-innen über 24 Jahre

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht möglich.

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