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Erlaubnis zur Auswandererberatung erteilen

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie geschäftsmäßig Auskunft über die Aussichten der Auswanderung und über die Lebensverhältnisse im Einwanderungsland, insbesondere über die Arbeits- und Niederlassungsverhältnisse geben möchten oder in diesen Angelegenheiten Rat erteilen wollen, bedürfen Sie der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Auch nachträgliche Auflagen sind möglich.

Was sollte ich noch wissen?

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) stellt die Adressen der deutschlandweit vertretenen Auskunfts- und Beratungsstellen für Auswanderer und Auslandstätige bereit.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Bundesverwaltungsamt.

Webseite des Bundesverwaltungsamtes

Voraussetzungen

Sie müssen die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen.

  • Berufstätigkeit / Berufserfahrung,
  • Auslandsaufenthalte,
  • Kenntnisse des einschlägigen deutschen Rechts,
  • Kenntnisse des ausländischen Rechts hinsichtlich der Staaten, für die Sie die Auswandererberatung erbringen wollen, insbesondere hinsichtlich des jeweiligen
    •         Einwanderungsrechts,
    •         Staatsangehörigkeitsrechts,
    •         Arbeitsrechts und
    •         Sozialversicherungsrechts.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Nachweis der Sachkunde

  • Nachweis der Qualifikation für die Beratertätigkeit, insbesondere durch im Studium und in Aus- und Fortbildungen erworbene Zeugnisse, Zertifikate und ähnliche Urkunden.
  • Der Nachweis gilt als erbracht, wenn Sie 5 Jahre als unselbständiger Berater bei einer Auskunfts- oder Beratungsstelle tätig waren.

Nachweis der Persönlichen Zuverlässigkeit

  • Antrag gem. § 1 Absatz 2 Auswandererberatungserlaubnisverordnung (AuswErlV)
  • Lebenslauf
  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses
  • Führungszeugnis
  • Bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen: Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes
  • Ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes


Es können weitere Unterlagen verlangt werden.

§ 1 Absatz 2 Auswandererberatungserlaubnisverordnung (AuswErlV)

Anschrift