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Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Soll ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Straßenverkehr zugelassen werden, so müssen Sie die Wiederzulassung bei der Kfz-Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz) beantragen. Juristische Personen, Handelsunternehmen oder Behörden können am Sitz der Firma/Behörde oder des Ortes der beteiligten Niederlassung/Dienststelle ihr Fahrzeug wieder zulassen. Die Beantragung kann durch Sie persönlich oder durch einen von Ihnen bevollmächtigten Vertreter erfolgen.

Bitte achten Sie darauf, dass seit dem 01. April 2008 die Zulassungsbehörden in Sachsen-Anhalt ein Fahrzeug nur noch zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen dürfen, wenn eine Einzugsermächtigung der Kraftfahrzeugsteuer bei einem Geldinstitut erteilt worden ist und die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll, keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bei den Finanzämtern des Landes Sachsen-Anhalt hat.

Werden von der Zulassungsbehörde bei der automatischen Rückstandsprüfung Kraftfahrzeugsteuerschulden von mehr als zehn Euro festgestellt, wird die Zulassung solange zurückgestellt, bis die Rückstände beim Finanzamt getilgt wurden.

Auf eine Einzugsermächtigung kann verzichtet werden, wenn das zuzulassende Fahrzeug unbefristet von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist oder das Vorliegen eines Härtefalles mit einer Bescheinigung des Finanzamts bei der Zulassungsbehörde nachgewiesen wird.

Was sollte ich noch wissen?

Seit 1.10.2005 gibt es neue Fahrzeugpapiere, Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (alt: Fahrzeugbrief). Diese sind in der Europäischen Union (EU) einheitlich gestaltet. Ein Umtausch durch den Fahrzeughalter ist nicht vorgeschrieben. Die bisherigen Fahrzeugpapiere werden gegen die neuen Dokumente (Teil I und II) getauscht, sobald die Zulassungsbehörde neue Fahrzeugunterlagen ausstellt. Dabei entstehen zusätzliche Kosten.

An wen muss ich mich wenden?

Den Antrag auf Wiederzulassung stellen Sie bei der Zulassungsbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung,
  • Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren,
  • Zulassungsbescheinigung I (alt: Fahrzeugschein),
  • Zulassungsbescheinigung II (alt: Fahrzeugbrief),
  • eVB-Nr. (elektr. Versicherungs-Nr. / 7-stellig) bitte bei Ihrer Versicherung erfragen,
  • Prüfbericht der Hauptuntersuchung (HU),
    Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister gelöscht worden, sind neben den oben genannten Unterlagen, noch folgende Unterlagen vorzulegen:
  • Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier ) oder
  • Datenbestätigung (vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung) oder
  • Einzelgenehmigung (behördliche Bestätigung) oder
  • Gutachten nach § 21 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen
    zusätzlich bei Beantragung:
    durch Vertreter:
  • Vorlage einer Vollmacht und Personaldokument des Fahrzeughalters sowie Personaldokument des Antragstellers (Original), Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren
    für Firmen (GmbH, AG, OHG):
  • Auszug aus dem Handelsregister mit Firmenstempel und Unterschrift (Original) der/des Geschäftsführer(s), Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren
    für Vereine:
  • Vereins-, Gründungs- oder Ernennungsurkunde, Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren
    für Gesellschaft des bürgerlichen Rechts:
  • Gesellschaftervertrag und Unterschriften aller Gesellschafter, Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren
    für Minderjährige:
  • schriftliche Einverständniserklärung der /des Erziehungsberechtigten und die Vorlage der Personalausweise der Erziehungsberechtigten

Welche Gebühren fallen an?

Grundgebühr: 10,90 Euro

Im Einzelfalll können zur Grundgebühr zusätzliche Kosten hinzukommen.

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