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Namensänderung des Fahrzeughalters

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Wenn sich der Name des Fahrzeughalters ändert, muss das auch in den Fahrzeugpapieren - Zulassungsbescheinigung I (alt: Fahrzeugschein) und II (alt: Fahrzeugbrief) - geändert werden.

Was sollte ich noch wissen?

Seit 1.10.2005 gibt es neue Fahrzeugpapiere, Zulassungsbescheinigung Teil I und II. Diese sind in der Europäischen Union (EU) einheitlich gestaltet. Ein Umtausch durch den Fahrzeughalter ist nicht vorgeschrieben. Die bisherigen Fahrzeugpapiere werden gegen die neuen Dokumente (Teil I und II) getauscht, sobald die Zulassungsbehörde neue Fahrzeugunterlagen ausstellt.
 

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist die Kfz-Zulassungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Die Beantragung kann durch Sie persönlich oder einen von Ihnen bevollmächtigten Vertreter erfolgen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung der Meldebehörde Ihres Wohnorts
  • Zulassungsbescheinigung I (alt: Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung II (alt: Fahrzeugbrief)
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war und bei Fahrzeugen, bei denen die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist - § 29 Abs. 10 StVZO)
    zusätzlich bei Beantragung:
  • durch Vertreter: ausgestellte Vollmacht und das Original oder die beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder den Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde Ihres Wohnorts
  • für Firmen (GmbH, AG, OHG): Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Vollmacht des Geschäftsführers
  • für Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister, Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden
  • für Gesellschaft des bürgerlichen Rechts: komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag) vorzulegen; Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt)

 

Welche Gebühren fallen an?

Grundgebühr: 16,00 Euro

Im Einzelfall können zur Grundgebühr zusätzliche Kosten hinzukommen.

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