Für das Halten von mindestens 3 Monate alten Hunden wird in Sachsen-Anhalt Hundesteuer erhoben. Steuerpflichtig ist dabei der Hundehalter. Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer und kann von den Gemeinden nach dem kommunalem Satzungsrecht erhoben werden.
Halter eines Hundes ist, wer nicht nur vorübergehend
- über dessen Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung entscheidet, also die Bestimmungsmacht hat,
- aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,
- den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt und
- das Risiko seines Verlustes trägt.
Jeder Hundehalter ist verpflichtet seinen Hund anzumelden.