Passiver Schallschutz an Bundesfernstraßen:
Zuwendungen für den Einbau von passiven Schallschutzmaßnahmen in schutzbedürftigen Räumen bestehender baulicher Anlagen werden gewährt, wenn der berechnete Beurteilungspegel vor der baulichen Anlage einen bestimmten Immissionswert überschreitet.
Anwendungsbereich:
Fördermittel für Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen, deren Räume nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
Nutzer:
Hauseigentümer
Zeitraum:
Beantragung muss vor Baubeginn erfolgen
Erforderliche Unterlagen:
- ein aktueller Grundbuchauszug
- eine Skizze der Straßenansicht des Hauses
- ein Foto des Hauses
- Abstandsmessung von der Hausfront bis zur Straßenmitte
- Beachte Hinweisblatt: "Hinweis zum Fördermittelantrag"
Zuständigkeit:
Rechtsgrundlage:
Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes